BGer, 1A.6/2001: “Rich­tig­keit” einer Verdachtsmeldung

Das BGer äussert sich im vor­lie­gen­den Fall zur Fra­ge, wann eine Ver­dachts­mel­dung “rich­tig” i.S.v. DSG 5 ist:

Er über­sieht, dass mit dem anony­men Tele­fon­an­ruf an sei­ne Arbeit­ge­be­rin tat­säch­lich der Ver­dacht ent­stand, der Unfall in Polen könn­te mög­li­cher­wei­se fin­giert gewe­sen sein. Die Wie­der­ga­be die­ses Ver­dach­tes im Schrei­ben der Arbeit­ge­be­rin und im sog. Bericht P. stellt für sich kei­ne fal­sche oder unrich­ti­ge Infor­ma­ti­on dar, son­dern ent­spricht den tat­säch­li­chen Gege­ben­hei­ten. Das Glei­che gilt für die wei­tern Doku­men­te, wel­che in der Fol­ge erstellt wor­den sind: In ihnen wird ledig­lich am tat­säch­li­chen Ver­dacht, wie er sich auf­grund der Umstän­de erge­ben hat­te, ange­knüpft, ohne dass der Beschwer­de­füh­rer “beschul­digt” wür­de, den Unfall in Polen fin­giert zu haben.

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