BGer 1C_41/2016 i.S. Money­hou­se: Edi­ti­ons­ver­fü­gung zugun­sten des EDÖB geschützt

Das Bun­des­ge­richt schützt eine Edi­ti­ons­ver­fü­gung des BVGer zugun­sten des EDÖB gegen eine unge­nann­te Par­tei, bei der es sich aber nur um Money­hou­se han­deln kann (s. auch hier). Das BVGer hat­te Money­hou­se auf Begeh­ren des EDÖB befoh­len, Unter­la­gen über die Boni­täts­abon­ne­men­te im Jahr 2014 und über die pro Monat getä­tig­ten Boni­täts­ab­fra­gen im 2014 und Unter­la­gen betref­fend Daten­qua­li­tät und ‑rich­tig­keit einzureichen. 

Money­hou­se hat vor BGer gel­tend gemacht, damit wür­de in ihren geschütz­ten Geheim­begreich ein­ge­grif­fen. Das BGer weist die­ses Argu­ment zurück: Der EDÖB und das BVGer unter­ste­hen dem Amts­ge­heim­nis, und soll­te der EDÖB nach Abschluss der Sach­ver­halts­ab­klä­rung eine Emp­feh­lung publi­zie­ren, liegt es an ihm, ver­trau­li­che Infor­ma­tio­nen (nach Anhö­rung von Money­hou­se) zu schwärzen.

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