Daten­schutz­be­auf­trag­te Nord­rhein-West­fa­len: FAQ zu Inkassounternehmen

Die Lan­des­be­auf­trag­te für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit Nord­rhein-West­fa­len hat in einem Doku­ment (Stand Novem­ber 2018) häu­fig gestell­te Fra­gen zur “Daten­ver­ar­bei­tung in Inkas­so­un­ter­neh­men” beant­wor­tet. Inter­es­sant sind u.a. fol­gen­de Hinweise:

Dür­fen mei­ne Daten ohne mei­ne Ein­wil­li­gung an ein Inkas­so­un­ter­neh­men über­mit­telt werden?

Es obliegt der frei­en Ent­schei­dung eines Unter­neh­mens, sich in Streit­fäl­len bezüg­lich einer – wenn auch nur ver­meint­lich – offe­nen For­de­rung eines Rechts­an­walts oder eines Inkas­so­un­ter­neh­mens zu bedie­nen. In die­sen Fäl-len darf und muss der (ursprüng­li­che) Gläu­bi­ger per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten des Schuld­ners / der Schuld­ne­rin (ins­be­son­de­re Namen und Anschrift, den For­de­rungs­grund, die Höhe und die Fäl­lig­keit der For­de­rung, etc.) an das Inkas­so­un­ter­neh­men wei­ter­ge­ben. Nur mit die­sen Daten ist es dem Inkas­so-unter­neh­men über­haupt mög­lich, an den Schuld­ner her­an­zu­tre­ten und die For­de­rung gel­tend zu machen. Eine Ein­wil­li­gung Ihrer­seits für die Daten­wei­ter­ga­be an einen Rechts­dienst­lei­ster ist nicht erfor­der­lich, da sie auf die gesetz­li­chen Tat­be­stän­de der Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. b) und lit. f) DS-GVO (Daten­ver­ar­bei­tung zur Ver­trags­er­fül­lung, Daten­ver­ar­bei­tung auf­grund berech­tig­ten Inter­es­ses des Gläu­bi­gers) gestützt werden.

[Anmer­kung: Will­kom­men ist hier auch die Klar­stel­lung, dass Rechts­grund­la­gen kumu­lier­bar sind.]

Muss ein Inkas­so­un­ter­neh­men vor Man­dats­über­nah­me prü­fen, ob eine For­de­rung tat­säch­lich besteht?

Bei einer Man­dats­über­nah­me muss das Inkas­so­un­ter­neh­men dar­auf ver­trau­en kön­nen, dass die sei­tens des (Ursprungs-)Gläubigers über­ge­be­ne For­de­rung tat­säch­lich exi­stiert. Eine Schlüs­sig­keits­prü­fung / Plau­si­bi­li­täts­prü­fung durch das Inkas­so­un­ter­neh­men vor Kon­takt­auf­nah­me zum (ver­meint­li­chen) Schuld­ner ist aus­rei­chend. Eine Prü­fung in Bezug auf das tat­säch­li­che Bestehen einer For­de­rung ist zu die­sem Zeit­punkt weder erfor­der­lich noch möglich.

Die Ver­ar­bei­tung Ihrer Daten durch ein Inkas­so­un­ter­neh­men wäre nur dann unzu­läs­sig, wenn die gel­tend gemach­te For­de­rung ganz offen­sicht­lich nicht besteht. Dies ist aller­dings nur in sel­te­nen Aus­nah­me­fäl­len denk­bar und nicht bereits dann, wenn sich Schuld­ner und Gläu­bi­ger unei­nig sind, ob die For­de­rung nun besteht oder nicht.

Ist ein Inkas­so­un­ter­neh­men dazu ver­pflich­tet, mei­ne Daten zu löschen, wenn ich dazu auffordere?

Rich­tig ist zwar, dass sich für Sie als soge­nann­te „betrof­fe­ne Per­son“ ein Recht auf Löschung Ihrer per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten aus Arti­kel 17 Abs. 1 DS-GVO unter den dort genann­ten Vor­aus­set­zun­gen ergibt. Die­ses Recht besteht aller­dings dann nicht, wenn das Unter­neh­men Ihre Daten zur Gel­tend­ma­chung, Aus­übung oder Ver­tei­di­gung von Rechts­an­sprü­chen ver­ar­bei­tet. Dies ergibt sich aus Arti­kel 17 Absatz 3 lit. e) DS-GVO. Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten dür­fen daher wei­ter gespei­chert blei­ben, solan­ge noch offe­ne For­de­run­gen bestehen und im Rah­men der Inkas­so­tä­tig­keit bear­bei­tet wer­den. Nach Ein­stel­lung des Inkas­so­ver­fah­rens sind die Daten zur Erfül­lung des Inkas­so­ver­fah­rens nicht mehr erfor­der­lich und wären prin­zi­pi­ell nach Art. 17 Abs. 1 lit. a) zu löschen.

An die Stel­le einer Löschung tritt jedoch eine ein­ge­schränk­te Ver­ar­bei­tung, wenn gesetz­li­che, sat­zungs­mä­ßi­ge oder ver­trag­li­che Auf­be­wah­rungs­fri­sten einer Löschung ent­ge­gen­ste­hen (Art. 17 Abs. 3 lit. b) DS-GVO i.V.m. § 35 Abs. 3 BDSG). Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten müs­sen ggf. auf­grund han­dels-oder steu­er­recht­li­cher Vor­schrif­ten wei­ter auf­be­wahrt wer­den; dies erfolgt jedoch dann nur für die­sen Zweck. Die­se Fri­sten kön­nen unter­schied­lich sein. Die Abga­ben­ord­nung (AO) bzw. das Han­dels­ge­setz­buch (HGB) sehen Löschungs­fri­sten von bis zu 10 Jah­ren vor.

Ich habe Wider­spruch gegen die Ver­ar­bei­tung mei­ner Daten beim Inkas­so­un­ter­neh­men ein­ge­legt. Die­ses ver­ar­bei­tet trotz­dem mei­ne Daten wei­ter. Ist das Unter­neh­men dazu ver­pflich­tet, die Daten­ver­ar­bei­tung zu stoppen?

Die Aus­übung des Widerspruchsre|chts gegen die Ver­ar­bei­tung von Daten auf Grund­la­ge einer Inter­es­sens­ab­wä­gung (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO setzt vor­aus, dass die betrof­fe­ne Per­son gegen­über dem Unter­neh­men kon­kre­te Grün­de gel­tend macht, die sich aus ihrer beson­de­ren Situa­ti­on erge­ben. Das bedeu­tet, dass die betrof­fe­ne Per­son vor­tra­gen muss, dass und war­um es sich in ihrem beson­de­ren Fall um eine aty­pi­sche Kon­stel­la­ti­on han­delt, die ihren Inter­es­sen ein beson­ders Gewicht ver­leiht. Nicht aus­rei­chend ist z.B. das Bestrei­ten der For­de­rung (z.B. „Ich habe kei­nen Ver­trag abge­schlos­sen“) oder die Mit­tei­lung, dass die Lei­stung des (Ursprungs-) Gläu­bi­gers feh­ler­haft war oder nicht erfolgt ist.

Das Wider­spruchs­recht greift aller­dings nach Art. 21 Abs. 1 DS-GVO nicht, wenn die Ver­ar­bei­tung der Daten der Gel­tend­ma­chung, Aus­übung oder Ver­tei­di­gung von Rechts­an­sprü­chen dient. In den im Rah­men von Inkas­so­vor­gän­gen typi­schen Fall­kon­stel­la­tio­nen (Bei­trei­bung von offe­nen For­de­run­gen) dürf­te ein Wider­spruch gegen die Daten­ver­ar­bei­tung daher letzt­lich ins Lee­re gehen.

Darf ein Inkas­so­un­ter­neh­men eine Boni­täts­aus­kunft über mich einholen?

Inkas­so­un­ter­neh­men dür­fen Boni­täts­da­ten bei Wirt­schafts­aus­kunf­tei­en auf der Grund­la­ge von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO abfra­gen, wenn ein berech­tig­tes Inter­es­se an die­ser Daten­er­he­bung vor­liegt. Ein sol­ches Inter­es­se ist z. B. dann zu beja­hen, wenn eine Ent­schei­dung über die Ein­lei­tung von wei­te­ren Maß­nah­men mit einem finan­zi­el­len Aus­fall­ri­si­ko – auch in Bezug auf die ent­ste­hen­den Bei­trei­bungs­ko­sten – ver­bun­den ist.

Darf ein Inkas­so­un­ter­neh­men (ver­meint­lich) unbe­zahl­te For­de­run­gen bei einer Wirt­schafts­aus­kunf­tei einmelden?

Die Ein­mel­dung von unbe­zahl­ten For­de­run­gen in eine Wirt­schafts­aus­kunf­tei ist prin­zi­pi­ell mög­lich, aller­dings nur unter bestim­men Vor­aus­set­zun­gen. In § 31 Abs. 2 des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes (BDSG) ist gesetz­lich gere­gelt, in wel­chen Fäl­len offe­ne For­de­run­gen durch eine Aus­kunf­tei zum Scoring genutzt wer­den dür­fen. Dies ist zum Bei­spiel dann erlaubt, wenn die For­de­rung vom Schuld­ner aner­kannt wird, wenn sie bereits durch eine Gerichts­ent­schei­dung oder im Rah­men eines gericht­li­chen Mahn­ver­fah­rens titu­liert wur­de oder wenn bei einem lau­fen­den Ver­trag die Vor­aus­set­zun­gen für eine frist­lo­se Kün­di­gung wegen Zah­lungs­rück­stän­den Vor­la­gen. Ein wei­te­rer häu­fi­ger Grund für die Mel­dung von For­de­run­gen bei Aus­kunf­tei­en ist auch, dass die Zah­lung min­de­stens zwei­mal schrift­lich ange­mahnt wur­de, seit der ersten Mah­nung min­de­stens vier Wochen ver­gan­gen sind, der Schuld­ner auf die bevor­ste­hen­de Mel­dung an eine Aus­kunf­tei hin­ge­wie­sen wur­de und die For­de­rung vom Schuld­ner nicht bestrit­ten wurde.

Seit Inkraft­tre­ten des BDSG in sei­ner aktu­el­len Fas­sung besteht aller­dings eine Dis­kus­si­on über die Zweck­rich­tung die­ser Norm. Die Daten­schutz­kon­fe­renz hat daher – den Gedan­ken einer restrik­ti­ven Ein­mel­de­pra­xis auf­grei­fend – einen Beschluss zu die­sem The­ma ver­fasst, den Sie im Anhang die­ser Bro­schü­re finden.

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