Daten­schutz­stel­le Liech­ten­stein: Hin­wei­se zur Videoüberwachung

Die Daten­schutz­stel­le Liech­ten­steins hat Hin­wei­se zur Video­über­wa­chung nach der DSGVO und dem neu­en DSG-LI ver­öf­fent­licht. Inter­es­sant sind die Aus­füh­run­gen zur Zuläs­sig­keit gestützt auf ein berech­tig­tes Inter­es­se (wobei auch ande­re Rechts­grund­la­gen erläu­tert wer­den). Die Daten­schutz­stel­le sieht ein berech­tig­tes Inter­es­se wie folgt:

Ein berech­tig­tes Inter­es­se kann wirt­schaft­li­cher, recht­li­cher oder ideel­ler Natur sein. Bei­spiels­wei­se kann eine Video­über­wa­chung vor Ein­brü­chen, Dieb­stäh­len oder Van­da­lis­mus schüt­zen. Ob die­se Zwecke tat­säch­lich zuläs­sig sind, ist stets an der Gefähr­dungs­la­ge im Ein­zel­fall zu beur­tei­len. Das berech­tig­te Inter­es­se ist dann vor­han­den, wenn nach­weis­lich eine tat­säch­li­che Gefähr­dung besteht. Letz­te­re ist vor allem dann gege­ben, wenn es in der Ver­gan­gen­heit bereits zu Beschä­di­gun­gen oder Dieb­stäh­len gekom­men ist. Eine Doku­men­ta­ti­on die­ser Vor­komm­nis­se wird empfohlen.

Dar­über hin­aus kann in bestimm­ten Situa­tio­nen auch eine abstrak­te Gefähr­dungs­la­ge aus­rei­chend sein, wenn die Umstän­de der Lebens­er­fah­rung nach typi­scher­wei­se eine sol­che Gefähr­dung auf­wei­sen, wie etwa in Geschäf­ten, die wert­vol­le Waren ver­kau­fen (z.B. Juwe­lie­re) oder die im Hin­blick auf Ver­mö­gens- und Eigen­tums­de­lik­te poten­ti­ell beson­ders gefähr­det sind (z.B. Banken).

Ist abseh­bar, dass sich künf­ti­ge Ein­brü­che oder Dieb­stahl­schä­den mit ande­ren Mit­teln nicht ver­mei­den las­sen, so ist eine Video­über­wa­chung als zuläs­si­ges Mit­tel einzustufen.

Dies stellt die Daten­schutz­stel­le aller­dings unter den Vor­be­halt über­wie­gen­der Inter­es­sen der betrof­fe­nen Per­so­nen, etwa wenn

[…] die Video­über­wa­chung in die Intim­sphä­re der Men­schen ein­greift, etwa mit­tels Über­wa­chung von Toi­let­ten, Sau­nas, Duschen oder Umklei­de­ka­bi­nen. Die schutz­wür­di­gen Inter­es­sen über­wie­gen ausser­dem auch in jenen Fäl­len, wo die Ent­fal­tung der Per­sön­lich­keit im Vor­der­grund steht, etwa dort, wo Men­schen zusam­men kom­men, essen, trin­ken oder sich erholen.

Eben­falls als unzu­läs­sig ein­ge­stuft wird eine per­ma­nen­te Über­wa­chung, die sich für die Betrof­fe­nen nicht ver­mei­den lässt, etwa am Arbeitsplatz.

Das ist grund­sätz­lich über­zeu­gend. Zu ergän­zen wäre aller­dings, dass die Inter­es­sen­ab­wä­gung zwar mehr oder weni­ger sche­ma­tisch muss, an und für sich aber alle Umstän­de berück­sich­tigt, ins­be­son­de­re auch die “Garan­tien”, die die DSGVO oft erwähnt, d.h. alle Mass­nah­men zum Schutz der betrof­fe­nen Per­son, wozu beson­de­re Trans­pa­renz­mass­nah­men zäh­len (ggf. über Art. 12 und 13 DSGVO hin­aus), aber auch eine Daten­schutz­fol­gen­ab­schät­zung, die auch frei­wil­lig durch­ge­führt wer­den kann (soweit sie nicht nach Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO bzw. einer Black­list vor­ge­schrie­ben ist) und bei der Inter­es­sen­ab­wä­gung eben­falls zu berück­sich­ti­gen wäre.

Zudem muss die Über­wa­chung trans­pa­rent sein, was bei der Video­über­wa­chung ein Hin­weis­schild erfor­de­re. Die Daten­schutz­stel­le schlägt dazu fol­gen­de Muster vor (die etwas knap­per aus­fal­len als die Muster der Lan­des­be­auf­trag­ten für den Daten­schutz Nie­der­sach­sen):

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