Deut­sche Bun­des­re­gie­rung: rela­ti­ver Ansatz für die Qua­li­fi­ka­ti­on als Per­so­nen­da­tum (IP-Adres­sen)

Sind dyna­mi­sche IP-Adres­sen Per­so­nen­da­ten? Für den EDÖB (Aus­wer­tungs­tools für Web­sei­ten) ja:

Aus daten­schutz­recht­li­cher Sicht sind vie­le der bekann­ten Web­track­ing-Dien­ste pro­ble­ma­tisch. Durch eine Ana­ly­se der Inter­net­nut­zung wer­den unter Umstän­den Per­sön­lich­keits­pro­fi­le im Sin­ne des Daten­schutz­ge­set­zes beschafft. Auch wenn ledig­lich die IP-Adres­se eines Nut­zers bear­bei­tet wird, ist dies daten­schutz­recht­lich rele­vant, da die IP-Adres­se grund­sätz­lich als Per­so­nen­da­tum zu qua­li­fi­zie­ren ist.

Das Bun­des­ge­richt (i.S. Logi­step) ver­tritt dage­gen einen rela­ti­ven Ansatz: Für die Bestimm­bar­keit ist auf die Mög­lich­kei­ten und Inter­es­sen des jewei­li­gen Inha­bers (bzw. Emp­fän­gers) der Daten abzustellen.

3.4 Ob eine Infor­ma­ti­on auf­grund zusätz­li­cher Anga­ben mit einer Per­son in Ver­bin­dung gebracht wer­den kann, sich die Infor­ma­ti­on mit­hin auf eine bestimm­ba­re Per­son bezieht (Art. 3 lit. a DSG), beur­teilt sich aus der Sicht des jewei­li­gen Inha­bers der Infor­ma­ti­on (ROSENTHAL, a.a.O., N. 20 zu Art. 3 DSG; WEBER/FERCSIK SCHNYDER, a.a.O., S. 583). Im Fal­le der Wei­ter­ga­be von Infor­ma­tio­nen ist dabei aus­rei­chend, wenn der Emp­fän­ger die betrof­fe­ne Per­son zu iden­ti­fi­zie­ren ver­mag. ROSENTHAL führt in die­sem Zusam­men­hang das Bei­spiel einer Zei­tungs­mel­dung über den Unfall eines nicht nament­lich genann­ten Lokal­po­li­ti­kers an. Sofern ein Teil der Leser­schaft auf die betrof­fe­ne Per­son (allen­falls anhand wei­te­rer Recher­chen) schlie­ssen kön­ne, stel­le aus ihrer Sicht die Publi­ka­ti­on eine Bekannt­ga­be von Per­so­nen­da­ten dar, so die über­zeu­gen­de Argu­men­ta­ti­on des Autors (ROSENTHAL, a.a.O., N. 30 zu Art. 3 DSG; vgl. auch Art. 3 lit. e DSG). Dies bedeu­tet für den vor­lie­gen­den Fall, dass nicht vor­aus­ge­setzt ist, dass die Urhe­ber­rechts­ver­let­zer bereits für die Beschwer­de­geg­ne­rin bestimm­bar sind. Viel­mehr genügt es, wenn sie es nach Über­ga­be der ent­spre­chen­den Daten für die Urhe­ber­rech­te­inha­ber wer­den. Trifft dies zu (dazu sogleich), so gelangt das Daten­schutz­ge­setz indes­sen auch auf die Beschwer­de­geg­ne­rin selbst zur Anwen­dung. Anders zu ent­schei­den wür­de bedeu­ten, das Daten­schutz­ge­setz nur auf die ein­zel­nen Emp­fän­ger anzu­wen­den, nicht aber auf die Per­son, wel­che die betref­fen­den Daten beschafft und sie ver­brei­tet. Dies wür­de dem Zweck des Geset­zes zuwiderlaufen.

Die­sen Ansatz ver­tritt nun auch die deut­sche Bun­des­re­gie­rung in einer Stel­lung­nah­me zum beim EuGH hän­gi­gen Fall Brey­er:

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