EDÖB: Anfor­de­run­gen an “Kam­pagn­en­tools”

Der EDÖB hat Anfor­de­run­gen an den “Ein­satz digi­ta­ler Kam­pagn­en­tools zu poli­ti­schen Zwecken” for­mu­liert. Dabei geht es um

[…] digitale[n] Appli­ka­tio­nen, die poli­ti­sche Grup­pie­run­gen und Inter­es­sen­ver­bän­de dazu ver­wen­den, um Aktio­nen bei­spiels­wei­se in ihre Web­sei­ten-Umge­bung zu inte­grie­ren und deren Pla­nung und Durch­füh­rung gezielt auf Inter­ak­tio­nen mit bestimm­ten Per­so­nen­grup­pen aus­rich­ten. Die dazu erfor­der­li­chen Daten stam­men von Per­so­nen, wel­che ein Inter­es­se für gewis­se Inhal­te mani­fe­stiert haben. Indem die Kam­pa­gnen­ver­ant­wort­li­chen Infor­ma­tio­nen wie Name oder Email­adres­se erfas­sen und die­se mit deren Ver­hal­ten als Nut­zer von Social-Media-Platt­for­men algo­rith­misch abglei­chen, zie­hen sie Schlüs­se auf poli­ti­sche Inter­es­sen und Neigungen.

Der Ein­satz sol­cher Tools sei nur zuläs­sig, wenn eine Ein­wil­li­gung vor­lie­ge, die ins­be­son­de­re aus­drück­lich erfol­gen müs­se; zudem sei eine Infor­ma­ti­on über bestimm­te Punk­te erforderlich.

Der EDÖB wie­der­holt dabei sei­ne Auf­fas­sung, die Bear­bei­tung beson­ders schüt­zens­wer­ter Per­so­nen­da­ten oder von Per­sön­lich­keits­pro­fi­len erfor­de­re einen Rechtfertigungsgrund:

Durch die Ver­knüp­fung der Daten, wel­che die betrof­fe­nen Per­so­nen auf Web­sei­ten und Social-Media-Platt­for­men zurück­las­sen, kön­nen zudem Per­sön­lich­keits­pro­fi­le ent­ste­hen. Liegt weder ein Recht­fer­ti­gungs­grund durch Gesetz noch ein über­wie­gen­des pri­va­tes oder öffent­li­ches Inter­es­se im Sin­ne von Arti­kel 13 des Bun­des­ge­set­zes über den Daten­schutz (DSG) vor, setzt die Bear­bei­tung von beson­ders schüt­zens­wer­ten Per­so­nen­da­ten oder Per­sön­lich­keits­pro­fi­len gemäss Arti­kel 4 Absatz 5 DSG eine aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­so­nen voraus.

Die­se Hal­tung wider­spricht nicht nur dem Kon­zept, son­dern auch dem kla­ren Wort­laut des DSG (Art. 12, insb. Art. 12 Abs. 2 lit. c DSG). Die Daten­be­ar­bei­tung ist grund­sätz­lich zuläs­sig und nur bei Ver­let­zung eines Bear­bei­tungs­grund­sat­zes (Art. 4, 5 und 7) oder bei Wider­spruch (Art. 12 Abs. 2 lit. b) unzu­läs­sig. Das gilt auch für sen­si­ti­ve Daten. Eine punk­tu­el­le Aus­nah­me sieht Art. 12 Abs. 2 lit. c vor: (Nur) die Dritt­wei­ter­ga­be von sen­si­ti­ven Daten ist recht­fer­ti­gungs­be­dürf­tig. An der grund­sätz­li­chen Bear­bei­tungs­frei­heit auch sen­si­ti­ver Daten ändert auch der Ent­wurf des revi­dier­ten DSG nichts (Art. 26 E‑DSG).

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