EDÖB – Erläu­te­run­gen zu Big Data

Big Data bie­tet neue Chan­cen für sozia­le oder wis­sen­schaft­li­che Erkennt­nis­se und eine ver­än­der­te Form der Wert­schöp­fung für Unter­neh­men. Big Data kann jedoch auch die Pri­vat­sphä­re bedro­hen, wenn etwa die bear­bei­te­ten Daten nicht oder nur unge­nü­gend anony­mi­siert wur­den. Wenn es sich um per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten han­delt, muss das Recht auf Pri­vat­sphä­re und der Schutz von Per­so­nen­da­ten gewahrt wer­den. Schwer­punk­te müs­sen dabei bei einer daten­schutz­freund­li­chen Aus­ge­stal­tung der Tech­nik und Ver­fah­ren von Big Data lie­gen. Der Daten­schutz muss schon in der kon­zep­tio­nel­len Pha­se berück­sich­tigt und die Daten­si­cher­heit gewähr­lei­stet wer­den. Zudem sind hohe Trans­pa­renz- und Ver­fah­rens­an­for­de­run­gen an Big Data zu stel­len. Per­so­nen­be­zo­ge­nes Big Data steht in einem Span­nungs­ver­hält­nis mit den Grund­prin­zi­pi­en des Daten­schutz­ge­set­zes, nament­lich der Zweck­bin­dung und der Daten­spar­sam­keit. Es ist des­halb offen­sicht­lich, dass es die heu­ti­gen Daten­schutz­kon­zep­tio­nen vor gro­sse Her­aus­for­de­run­gen stellt. Denn die Nut­zung von Big Data hat begon­nen, und dadurch wer­den grund­le­gen­de Bestim­mun­gen des Daten­schutz­ge­set­zes (DSG) in Fra­ge gestellt. Daher braucht es eine grund­le­gen­de Über­prü­fung des DSG, wie die zen­tra­len Grund­sät­ze der Zweck­bin­dung, der Ein­wil­li­gung und der Trans­pa­renz bei der Nut­zung von Big Data ein­ge­hal­ten wer­den können.

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