EDÖB – Revi­si­on des Akti­en­rechts; Umgang mit Handelsregistereinträgen

Das neue Akti­en­recht ermög­licht eine ver­ein­fach­te Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen der Gesell­schaft und ihren Anteils­eig­nern durch die Nut­zung elek­tro­ni­scher Medi­en. Zudem wird in die­sem Rah­men die Trans­pa­renz und Aktua­li­tät des Han­dels­re­gi­sters erhöht, indem ver­bind­li­che Fri­sten zur Ein­tra­gung von Ereig­nis­sen fest­ge­setzt wur­den. Wir ver­tre­ten aller­dings die Mei­nung, dass dar­über hin­aus auch Fri­sten für die Sper­rung des öffent­li­chen Zugangs zu Han­dels­re­gi­ster­ein­trä­gen fest­ge­setzt wer­den müs­sen, wenn die­se im Geschäfts­ver­kehr ihre Rele­vanz ver­lo­ren haben. Ins­be­son­de­re bei Löschun­gen (wie bei­spiels­wei­se nach Kon­kur­sen) über­wiegt nach einer gewis­sen Zeit das per­sön­li­che Inter­es­se, ein vor­ur­teil­frei­es Leben zu füh­ren (Recht auf Ver­ges­sen). Daher kann es nach unse­rer Mei­nung nicht ange­hen, dass sämt­li­che Han­dels­re­gi­ster­ein­trä­ge «bis in alle Ewig­keit» öffent­lich frei zugäng­lich sind.

Quel­le: EDÖB – Revi­si­on des Akti­en­rechts; Umgang mit Handelsregistereinträgen

Behörde

Gebiet

Themen

Ähnliche Beiträge

Newsletter