Das neue Aktienrecht ermöglicht eine vereinfachte Kommunikation zwischen der Gesellschaft und ihren Anteilseignern durch die Nutzung elektronischer Medien. Zudem wird in diesem Rahmen die Transparenz und Aktualität des Handelsregisters erhöht, indem verbindliche Fristen zur Eintragung von Ereignissen festgesetzt wurden. Wir vertreten allerdings die Meinung, dass darüber hinaus auch Fristen für die Sperrung des öffentlichen Zugangs zu Handelsregistereinträgen festgesetzt werden müssen, wenn diese im Geschäftsverkehr ihre Relevanz verloren haben. Insbesondere bei Löschungen (wie beispielsweise nach Konkursen) überwiegt nach einer gewissen Zeit das persönliche Interesse, ein vorurteilfreies Leben zu führen (Recht auf Vergessen). Daher kann es nach unserer Meinung nicht angehen, dass sämtliche Handelsregistereinträge «bis in alle Ewigkeit» öffentlich frei zugänglich sind.
Quelle: EDÖB – Revision des Aktienrechts; Umgang mit Handelsregistereinträgen