EU-Kom­mis­si­on: Vor­schlag einer Ver­ord­nung zum frei­en Fluss nicht per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten

Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on hat zur Ver­voll­stän­di­gung des „gemein­sa­men Euro­päi­schen Daten­raums“ einen Vor­schlag vor­ge­legt für eine Ver­ord­nung zum frei­en Fluss nicht per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten (PDF, eng­lisch). Die Kom­mis­si­on schlägt dar­in vor, einen neu­en Grund­satz zu ver­an­kern, wonach sog. Daten­lo­ka­li­sie­rungs­an­for­de­run­gen abge­schafft und den zustän­di­gen Behör­den „Zugangs­rech­te zur ord­nungs­po­li­ti­schen Kon­trol­le“ gewährt wer­den sollen.

Mit den zu bekämp­fen­den “Daten­lo­ka­li­sie­run­gen” meint die Kom­mis­si­on Vor­schrif­ten, die die Daten­mo­bi­li­tät unmit­tel­bar oder mit­tel­bar begren­zen. Sie nennt dafür fol­gen­de Beispiele:

  • Auf­sichts­be­hör­den raten Finanz­dienst­lei­stern, ihre Daten im Inland zu speichern.
  • Ver­trau­lich­keits­vor­schrif­ten (z. B.. im Gesund­heits­sek­tor) sehen eine loka­le Daten­spei­che­rung und ‑ver­ar­bei­tung vor.
  • Nach umfas­sen­den Vor­schrif­ten müs­sen vom öffent­li­chen Sek­tor gene­rier­te Infor­ma­tio­nen – unab­hän­gig von ihrer Ver­trau­lich­keit – im Inland gespei­chert werden.

Zudem sol­len fak­ti­sche Hin­der­nis­se der Daten­mo­bi­li­tät in Form des „besei­tigt wer­den. – Die Kom­mis­si­on stellt dies wie folgt dar:

Gleich­zei­tig sol­len die Behör­den wei­ter­hin Zugriff auf Daten haben, die sie für die Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben haben – die Loka­li­sie­rung der Daten im Aus­land darf mit ande­ren Wor­ten nicht als Vor­wand ver­wen­det wer­den, um den natio­na­len Regu­lie­rungs­be­hör­den den Zugang zu Daten zu verweigern.

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