Frage Glättli (13.5059): Haftbarkeit von Hosting-Providern, Blog- und Forenbetreibern
Erledigt.
Eingereichter Text
Im Urteil 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013 hat das Bundesgericht festgestellt, dass Hosting-Provider verschuldensunabhängig nicht nur Beseitigungs‑, sondern auch Unterlassungsansprüchen, z. B. bei persönlichkeitsverletzenden Inhalten, ausgesetzt sind. Es reicht nicht, auf Hinweis Inhalte zu löschen.
1. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass es weder möglich noch sinnvoll zumutbar ist, dass Provider sämtliche Kunden überwachen und Filtermassnahmen implementieren?
2. Wird er gesetzgeberisch korrigierend tätig?
Antwort des Bundesrats
Der Bundesrat hat den Entscheid des Bundesgerichtes vom 14. Januar 2013 zur Kenntnis genommen. Das Bundesgericht hat darin die Herausgeberin einer Genfer Tageszeitung für den Inhalt eines von einem Dritten verfassten Blogeintrags zivilrechtlich verantwortlich gemacht, weil der Blog auf der Internetseite der Tageszeitung untergebracht war. Das Bundesgericht hat dieses Urteil in Anwendung des geltenden Zivilgesetzbuches gefällt und dabei festgestellt, es sei Sache des Gesetzgebers, allfällige “schwerwiegende Konsequenzen”, die sich daraus für das Internet im Allgemeinen und für die Bloghoster im Besonderen ergeben, zu korrigieren. Die Frage, wieweit ein sogenannter Host Provider für die Inhalte zivilrechtlich oder strafrechtlich haftbar gemacht werden kann, die ein Dritter ins Netz gestellt hat, ist nicht neu.
Der Bundesrat hat sich dazu in der Vergangenheit bereits geäussert. Die Verwaltung ist nun daran, das Urteil des Bundesgerichtes zu analysieren. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen, sodass sich nicht sagen lässt, ob aus Sicht des Bundesrates ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Ich kann Ihnen aber versichern, dass wir das Thema weiterhin im Auge behalten werden.