Infor­ma­tio­nen des EDÖB zum Per­so­nen­track­ing; Ver­fah­ren gegen Valo­ra abgeschlossen

Der EDÖB hat am 22. Febru­ar 2017 bekannt gege­ben, dass er das Ver­fah­ren gegen die Valo­ra in Sachen Per­so­nen­track­ing abge­schlos­sen habe. Die ent­spre­chen­de Mit­tei­lung fin­den Sie hier.

Zum Hin­ter­grund: Im Dezem­ber 2016 wur­de öffent­lich bekannt, dass Valo­ra in ihren Kiosk­fi­lia­len Mobil­funk­da­ten ihrer Kun­den erfass­te, um die­se für per­so­ni­fi­zier­te Wer­bung zu nut­zen. Unter­des­sen habe Valo­ra aber in einer schrift­li­chen Stel­lung­nah­me dem EDÖB dar­ge­legt, dass sie kei­ne per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten bear­bei­te, son­dern aus­schliess­lich agg­re­gier­te Daten zu sta­ti­sti­schen Zwecken aus­wer­te. Valo­ra habe sich zudem dazu bereit erklärt, auf ihrer Web­sei­te detail­lier­ter über das Pro­jekt zu informieren.

In die­sem Zusam­men­hang erin­nern wir an die Infor­ma­tio­nen des EDÖB zu den daten­schutz­recht­li­chen Aspek­ten, wel­che bei der Anwen­dung von Per­so­nen­tracking­sy­ste­men zu beach­ten sind:

Beim Per­so­nen­track­ing wer­den die Bewe­gun­gen von Objek­ten oder Per­so­nen ver­folgt. Per­so­nen­tracking­sy­ste­me erfas­sen an einem Ort mit viel Publi­kums­ver­kehr (z.B. Ein­kaufs­zen­trum oder Auto­bahn­ein­fahrt) bestimm­te Merk­ma­le der pas­sie­ren­den Objek­te oder Per­so­nen in einer Wei­se, dass das System sie an bestimm­ten Kon­troll­punk­ten wie­der­erken­nen und so deren Bewe­gun­gen nach­voll­zie­hen kann.

Der EDÖB hält fest, dass der Anwen­dungs­be­reich des Daten­schutz­ge­set­zes nicht nur auf Tracking­sy­ste­me, die direk­te per­so­nen­be­zo­ge­ne Merk­ma­le erfas­sen (z.B. Gesichts- oder Auto­kenn­zei­chen­er­ken­nung), beschränkt sei. Viel­mehr erfas­se das Daten­schutz­ge­setz unter Umstän­den auch Tracking­sy­ste­me, wel­che Mobil­funk­da­ten aufzeichnen:

Bei die­sen Syste­men wur­de ver­schie­dent­lich die Mei­nung ver­tre­ten, es wür­den kei­ne Per­so­nen­da­ten erho­ben, wes­halb das Daten­schutz­ge­setz nicht zur Anwen­dung komme.

Die­se Auf­fas­sung greift indes­sen zu kurz: Es ist zwar rich­tig, dass die Betrei­ber sol­cher Syste­me zur­zeit noch nicht in der Lage sind, IMSI- und TMSI-Num­mern oder Mac-Adres­sen direkt einer bestimm­ten Per­son zuzu­ord­nen. Bei den erstell­ten Bewe­gungs­pro­fi­len kann dies aber unter Umstän­den mög­lich sein. So unter­schei­den sich bei­spiels­wei­se die Bewe­gungs­pro­fi­le des Ver­kaufs­per­so­nals in einem Laden­ge­schäft von den­je­ni­gen der Kun­den. Bei klei­ne­ren Läden lässt sich so rasch ein Bewe­gungs­pro­fil einem bestimm­ten Mit­ar­bei­ten­den zuord­nen. Aber auch durch die Ver­knüp­fung der erho­be­nen Daten und der erstell­ten Pro­fi­le mit wei­te­ren Daten (z.B. den Bil­dern von Über­wa­chungs­ka­me­ras oder Zah­lungs­da­ten) kann eine Zuord­nung mög­lich wer­den. Es muss daher auch bei die­sen Syste­men von einer Per­so­nen­da­ten­be­ar­bei­tung im Sin­ne des Daten­schutz­ge­set­zes aus­ge­gan­gen werden.

Dar­aus fol­gert der EDÖB, dass der Ein­satz von Per­so­nen­tracking­sy­ste­men immer eines Recht­fer­ti­gungs­grun­des bedürfe.

  • Der EDÖB weist auf die prak­ti­schen Schwie­rig­kei­ten hin, eine wirk­sa­me Ein­wil­li­gung einzuholen.
  • Ein über­wie­gen­des öffent­li­ches Inter­es­se erach­tet der EDÖB als gege­ben, wo Per­so­nen­track­ing zu nicht-per­so­nen­be­zo­ge­nen Zwecken erfolgt (etwa zur Ver­bes­se­rung der Sicher­heit an Flug­hä­fen oder zur Ver­mei­dung von Staus).
  • Das pri­va­te Inter­es­se an der Zustel­lung mass­ge­schnei­der­ter Wer­bung wird vom EDÖB nicht als Recht­fer­ti­gungs­grund anerkannt.

Die Infor­ma­tio­nen des EDÖB zum Per­so­nen­track­ing fin­den Sie hier.

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