KGer BL: Her­aus­ga­be der Namen und Adres­sen von Cumulus-Karteninhabern

Her­aus­ga­be Die Ver­ant­wor­tung für die Samm­lung der Sied­lungs­ab­fäl­le und deren Trans­port zu den vom Kan­ton errich­te­ten Abfall­an­la­gen tra­gen die Gemein­den, wel­che gleich­zei­tig die Deckung der gesam­ten Kosten der Abfall­be­sei­ti­gung zu gewähr­lei­sten und dies­be­züg­lich beim Ver­ur­sa­cher Gebüh­ren zu erhe­ben haben. Die gegen­über dem Migros-Genos­sen­schafts-Bund ver­füg­te Daten­her­aus­ga­be steht somit zur Haupt­sa­che im Zusam­men­hang mit dem Voll­zug der eid­ge­nös­si­schen und kan­to­na­len Umwelt­schutz­ge­setz­ge­bung (E. 2).

Es han­delt sich somit um eine Daten­be­ar­bei­tung in einem erst­in­stanz­li­chen Ver­wal­tungs­ver­fah­ren, wes­halb die daten­schutz­recht­li­chen Grund­sät­ze zu beach­ten sind. Das Beschaf­fen die­ser Per­so­nen­da­ten zum aus­schliess­li­chen Zweck, das Ver­hal­ten der Abfall­ver­ur­sa­cher zu sank­tio­nie­ren, wür­de dage­gen wohl nicht in den Gel­tungs­be­reich des Daten­schutz­ge­set­zes fal­len (E. 3.1).

Jeder­mann ist ver­pflich­tet, die für den Voll­zug der Umwelt­schutz­ge­setz­ge­bung erfor­der­li­chen Aus­künf­te zu ertei­len (Art. 46 Abs. 1 USG). Aus­kunfts­pflich­tig ist dabei prin­zi­pi­ell jeder­mann, der über Infor­ma­tio­nen ver­fügt, wel­che für den Voll­zug rele­vant sind. In Beach­tung des Ver­hält­nis­mä­ssig­keits­prin­zips dür­fen aber nur die für den Voll­zug erfor­der­li­chen Aus­künf­te ein­ver­langt wer­den (E. 3.2).

Da die Ein­woh­ner­ge­mein­de auf­grund des Inhalts der ohne Gebüh­ren­mar­ken depo­nier­ten Abfall­säcke die Abfall­ver­ur­sa­cher nicht selb­stän­dig eru­ie­ren konn­te, war und ist es unab­ding­bar, dass deren Iden­ti­fi­ka­ti­on gestützt auf die in den Abfäl­len vor­ge­fun­de­nen Cumu­lus-Kar­ten­num­mern erfolg­te. Die Migros ist des­halb zur Her­aus­ga­be der von ihr ver­lang­ten Daten ver­pflich­tet (E. 4).

Quel­le: Kan­ton Basel-Land­schaft – Kan­tons­ge­richt BL: Recht­spre­chung 2007

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