Moti­on Schwa­ab (13.3052): Recht zur Sam­mel­kla­ge bei Daten­schutz­ver­let­zun­gen, ins­be­son­de­re im Internet

Moti­on Schwa­ab (13.3052): Recht zur Sam­mel­kla­ge bei Daten­schutz­ver­let­zun­gen, ins­be­son­de­re im Internet
Abge­schrie­ben (20.03.2015)

Ein­ge­reich­ter Text

Der Bun­des­rat wird beauf­tragt, den Vor­ent­wurf für eine gesetz­li­che Grund­la­ge aus­zu­ar­bei­ten, wel­che die Mög­lich­keit der Sam­mel­kla­ge im Zivil­recht im Bereich des Daten­schut­zes, ins­be­son­de­re im Inter­net und in den sozia­len Netz­wer­ken, vor­sieht. Der Zugang zu einer kol­lek­ti­ven Wie­der­gut­ma­chung soll erleich­tert wer­den, zumal die gerin­gen Beträ­ge die geschä­dig­ten Per­so­nen von einer Kla­ge abhal­ten, selbst wenn die­se gemein­sam ein­ge­reicht wür­de. Es ist jedoch dar­auf zu ach­ten, dass die Män­gel der “class action” im ame­ri­ka­ni­schen Recht nicht über­nom­men werden. 

Begrün­dung

Bei der Revi­si­on der Zivil­pro­zess­ord­nung hat es der Gesetz­ge­ber aus­drück­lich abge­lehnt, die Sam­mel­kla­ge ein­zu­füh­ren, und dabei vor allem auf die Män­gel der ame­ri­ka­ni­schen “class action”, aber auch auf die Mög­lich­kei­ten der Streit­ge­nos­sen­schaft oder der Stär­kung der Ver­bands­kla­ge hin­ge­wie­sen. Die­se Ent­schei­dung ist aus unse­rer Sicht für den Daten­schutz unan­ge­mes­sen, ins­be­son­de­re im Inter­net und in den sozia­len Netz­wer­ken. Die­se Berei­che haben seit­her eine eben­so rasan­te wie bedeu­ten­de Ent­wick­lung voll­zo­gen. Durch die neu­en elek­tro­ni­schen Medi­en wird es in der Tat erleich­tert, per­sön­li­che Daten im gro­ssen Umfang zu sam­meln und zu bear­bei­ten. Die Gefahr einer Daten­schutz­ver­let­zung hat deut­lich zuge­nom­men. Die­se Ver­stö­sse kön­nen zwar mit erheb­li­chen Per­sön­lich­keits­ver­let­zun­gen ver­bun­den sein und sind nur schwer zu ver­hin­dern, sie ver­ur­sa­chen in der Regel aber nur einen klei­nen finan­zi­el­len Scha­den, was die Opfer davon abhält zu kla­gen. Des Wei­te­ren feh­len Orga­ni­sa­tio­nen, die über aus­rei­chen­de tech­ni­sche und finan­zi­el­le Mit­tel ver­fü­gen, um eine Ver­bands­kla­ge ein­rei­chen zu kön­nen. Daher erscheint es uns not­wen­dig, die Ein­füh­rung der “class action” in der Zivil­pro­zess­ord­nung für Daten­schutz­be­lan­ge erneut zu prü­fen. Wenn der Zugang zu den Gerich­ten für Opfer von gross­an­ge­leg­ten Daten­schutz­ver­let­zun­gen im Inter­net erleich­tert wür­de – was mit der Sam­mel­kla­ge unstrei­tig erreicht wer­den könn­te -, wäre die abschrecken­de Wir­kung zwei­fels­oh­ne beacht­lich. Ein­grif­fe ins Pri­vat­le­ben, die zunäh­men, wenn nichts unter­nom­men wür­de, wür­den damit bestimmt eingeschränkt.

Es ist dafür aller­dings nicht nötig, ein Instru­ment wie die ame­ri­ka­ni­sche “class action” zu über­neh­men. Die­se ist zwar wirk­sam, weist aber Män­gel auf. Die EU berät aktu­ell über die Ein­füh­rung eines kol­lek­ti­ven Rechts­schut­zes (vgl. Beschluss des Euro­päi­schen Par­la­men­tes vom 2. Febru­ar 2012 P7_TA (2012) 0021).

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h1>Stellungnahme des Bundesrats

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Der Bun­des­rat ist sich der Daten­schutz­pro­ble­me auf­grund der heu­ti­gen Tech­no­lo­gien – u. a. des Inter­nets und der sozia­len Netz­wer­ke – bewusst. Er schliesst auch nicht aus, dass die Stär­kung der bestehen­den Ver­fah­ren zur kol­lek­ti­ven Rechts­durch­set­zung oder die Ein­füh­rung neu­er Ver­fah­ren sinn­voll oder gar erfor­der­lich ist. Sei­nes Erach­tens ist es aber noch zu früh, sich zu die­ser Fra­ge zu äussern; dies inso­fern, als der Bun­des­rat zur­zeit bereits eine brei­te und ver­tief­te Prü­fung der Mög­lich­kei­ten und Instru­men­te zur kol­lek­ti­ven Rechts­durch­set­zung durch­führt, nament­lich im Bereich des Per­sön­lich­keits­schut­zes, zu dem der Daten­schutz im pri­va­ten Sek­tor gehört (Stel­lung­nah­me des Bun­des­ra­tes zur Moti­on Bir­rer-Heimo 11.3977, “Erleich­te­rung der Rechts­durch­set­zung in kol­lek­ti­ven Ver­fah­ren”). Die Fra­ge der Stär­kung der kol­lek­ti­ven Rechts­durch­set­zung wird des Wei­te­ren im Rah­men der Arbei­ten zur lau­fen­den Revi­si­on des Bun­des­ge­set­zes über den Daten­schutz geprüft wer­den (Bericht des Bun­des­ra­tes vom 9. Dezem­ber 2011 über die Eva­lua­ti­on des Bun­des­ge­set­zes über den Daten­schutz; BBl 2012 335, hier 349 – 350).

Daher bean­tragt der Bun­des­rat die Ableh­nung der Moti­on. Soll­te die Moti­on durch den Erstrat ange­nom­men wer­den, so behält sich der Bun­des­rat vor, im Zweit­rat einen Abän­de­rungs­an­trag zu stellen.

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