OGer ZH: Beschluss betr. File­sha­ring / Ver­wert­bar­keit von Beweismitteln

Das OGer ZH ent­schied in die­sem Beschluss (UE130087, 2. Febru­ar 2014), dass die Beschaf­fung von IP-Adres­sen durch Mark­Mo­ni­tor dem Vor­ge­hen von Logi­step in BGE 136 II 508 ent­sprach und insb. die Grund­sät­ze der Trans­pa­renz und der Zweck­bin­dung ver­letzt. Ob rechts­wid­rig beschaff­te Beweis­mit­tel im Straf­ver­fah­ren ver­wert­bar sind, ist aber eine ande­re Fra­ge. Laut BGer sind von Pri­va­ten rechts­wid­ri­ger­wei­se erlang­te Beweis­mit­tel ver­wert­bar, wenn sie auch von den Straf­be­hör­den hät­ten erlangt wer­den kön­nen und eine Inter­es­sen­ab­wä­gung für deren Ver­wer­tung spricht. Dies war hier nicht aus­zu­schlie­ssen, so dass das Straf­ver­fah­ren nicht hät­te ein­ge­stellt wer­den dürfen.

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