Postuat Recor­don (11.4210): Kosten für die Über­wa­chung des Fern­mel­de­ver­kehrs im Rah­men eines Strafverfahrens

Postuat Recor­don (11.4210): Kosten für die Über­wa­chung des Fern­mel­de­ver­kehrs im Rah­men eines Strafverfahrens
20.03.2014: Abschrei­bung im Zusam­men­hang mit der Bera­tung des Geschäfts 13.025

Ein­ge­reich­ter Text

Der Bun­des­rat wird beauf­tragt, eine Stu­die mit Alter­na­ti­ven zur jet­zi­gen Situa­ti­on in Auf­trag zu geben, um die Kosten für die Über­wa­chung des Fern­mel­de­ver­kehrs im Rah­men eines Straf­ver­fah­rens, die den Unter­su­chungs­be­hör­den in Rech­nung gestellt wer­den, dra­stisch zu reduzieren.

Begrün­dung

Die Kosten für die Über­wa­chung des Fern­mel­de­ver­kehrs im Rah­men eines Straf­ver­fah­rens stel­len immer wie­der ein Pro­blem dar: Sie sind oft pro­hi­bi­tiv. Sind aber die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für eine sol­che Mass­nah­me ein­mal erfüllt, so kann es nicht ange­hen, dass deren Umset­zung durch exzes­si­ve Kosten erschwert wird. Hin­zu kommt, dass einer ange­schul­dig­ten Per­son mas­siv und grund­los erhöh­te Ver­fah­rens­ko­sten auf­ge­bür­det wer­den kön­nen. Auch lässt sich nicht recht­fer­ti­gen, dass die betrof­fe­nen Unter­neh­men mehr als die mar­gi­na­len Kosten ver­lan­gen kön­nen, die ihnen durch die­se Mass­nah­men ver­ur­sacht wer­den. So fle­xi­bel und ange­nehm das Kom­mu­ni­zie­ren vor allem dank Mobil­te­le­fo­nie und Inter­net ist, so klar steht auch fest, dass die­se Tech­ni­ken für die öffent­li­che Sicher­heit mit höhe­ren Risi­ken ver­bun­den sind. Es ist des­halb nicht mehr als recht, dass die Kon­zes­sio­nä­rin­nen, die als ein­zi­ge vom lukra­ti­ven Geschäft der Nach­rich­ten­über­mitt­lung pro­fi­tie­ren, sich am Kampf der Poli­zei gegen die so ent­stan­de­nen Risi­ken betei­li­gen. Die neue Gebüh­ren­ver­ord­nung, die 2012 in Kraft tritt, hat prak­tisch kei­ne Aus­wir­kun­gen auf die Tarif­struk­tur der Über­wa­chung des Fern­mel­de­ver­kehrs. Die Über­wa­chung des Anten­nen­such­laufs ist viel zu teu­er, da nicht nur die Kosten von 2200 Fran­ken nach CS 5 anfal­len, um zu bestim­men, wel­che Anten­nen und Funk­zel­len in die Über­wa­chung ein­be­zo­gen wer­den, son­dern auch die Kosten für Nach­for­schun­gen in den Daten­ban­ken, wobei die­se Tätig­keit von der Anzahl Funk­zel­len abhän­gig ist, die in den Städ­ten sehr hoch ist. Damit belau­fen sich die Kosten einer sol­chen Über­wa­chung oft auf meh­re­re zehn­tau­send Fran­ken. In einem Fall sol­len es kürz­lich fast 60 000 Fran­ken gewe­sen sein. Die Berech­nung pro Funk­zel­le ist jedoch will­kür­lich. Die Daten befin­den sich näm­lich oft in ein und der­sel­ben Daten­bank. Die Anzahl Funk­zel­len hat des­halb nur einen gerin­gen Ein­fluss auf den Arbeits­auf­wand. Kommt hin­zu, dass es sich um eine rei­ne Dienst­lei­stung der Infor­ma­tik han­delt. Solch hohe Beträ­ge las­sen sich damit wirt­schaft­lich nicht ernst­haft rechtfertigen.

Stel­lung­nah­me des Bundesrats

Der Bun­des­rat ist sich der Kosten- und Inter­es­sen­pro­ble­ma­tik bei der Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs bewusst. Es besteht ein Span­nungs­ver­hält­nis zwi­schen den Inter­es­sen der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den und den Inter­es­sen der Fern­mel­de­dienst­an­bie­te­rin­nen (FDA) sowie dem gesetz­li­chen Auf­trag des Bun­des. Der Bun­des­rat hat in Beant­wor­tung der Inter­pel­la­ti­on Mül­ler 11.3063 eine Kosten- und Pro­zess­ana­ly­se in Aus­sicht gestellt.

Arti­kel 16 Absatz 1 des Bun­des­ge­set­zes betref­fend die Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs (Büpf; SR 780.1) bestimmt, dass die für eine Über­wa­chung not­wen­di­gen Ein­rich­tun­gen zula­sten der FDA gehen. Die­se erhal­ten von den anord­nen­den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den für erbrach­te Auf­wen­dun­gen eine ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung für die Kosten der ein­zel­nen Über­wa­chungs­mass­nah­men. Ent­spre­chend sieht Arti­kel 31 der Ver­ord­nung über die Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs (Vüpf; SR 780.11) vor, dass der Dienst ÜPF den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den für die erbrach­ten Dienst­lei­stun­gen gemäss der Ver­ord­nung über die Gebüh­ren und Ent­schä­di­gun­gen für die Über­wa­chung des Post- und Fern­mel­de­ver­kehrs (GebV-ÜPF; SR 780.115.1) Rech­nung stellt.

Die Kosten­ana­ly­se soll dazu bei­tra­gen, dass der Gesetz­ge­ber im Rah­men der Total­re­vi­si­on des BÜPF die Struk­tur der Kosten­ver­tei­lung mit­tels Ent­schä­di­gun­gen und Gebüh­ren neu beur­tei­len kann. Die detail­lier­ten Ergeb­nis­se der Kosten­ana­ly­se kön­nen dar­über hin­aus auch für die Fest­le­gung einer ange­mes­se­nen Ent­schä­di­gung an die FDA im Rah­men der Revi­sio­nen der Vüpf und GebV-ÜPF die­nen. Die per 1. Janu­ar 2012 in Kraft gesetz­te Revi­si­on der GebV-ÜPF hat­te nicht zum Ziel, die Höhe der Gebüh­ren anzu­pas­sen, son­dern dien­te ledig­lich dazu, die in jah­re­lan­ger Pra­xis ent­stan­de­nen Über­wa­chungs­mass­nah­men in die Ver­ord­nung aufzunehmen.

Im Rah­men der lau­fen­den Total­re­vi­si­on des Büpf hat der Gesetz­ge­ber die Gele­gen­heit, über eine Anpas­sung des bestehen­den Gebüh­ren- und Ent­schä­di­gungs­sy­stems zu befin­den. Hier­bei ist den ver­schie­de­nen Inter­es­sen Rech­nung zu tra­gen: Die Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den for­dern eine qua­li­ta­tiv hoch­ste­hen­de und lücken­lo­se Über­wa­chung, wäh­rend­dem die FDA die Deckung sämt­li­cher ihnen aus Über­wa­chungs­mass­nah­men ent­ste­hen­den Kosten wün­schen. Der Bund sei­ner­seits ist bei der Über­wäl­zung der aus den Über­wa­chungs­mass­nah­men ent­ste­hen­den Kosten an das Kosten­deckungs- und Äqui­va­lenz­prin­zip gebunden.

In der Bot­schaft wird der Bun­des­rat auf­grund der Ergeb­nis­se der Ana­ly­se zuhan­den des Par­la­men­tes einen Rege­lungs­vor­schlag über die gesam­te Kosten­ver­tei­lung der Über­wa­chungs­mass­nah­men im Post- und Fern­mel­de­ver­kehr unter Abwä­gung der diver­gie­ren­den Inter­es­sen der betei­lig­ten Akteu­re ein­brin­gen. Der Bun­des­rat ist bereit, die Anlie­gen des vor­lie­gen­den Postu­la­tes in die Abklä­run­gen einzubeziehen.

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