Postu­lat Amherd (11.3912): Recht­li­che Basis für Social Media

Postu­lat Amherd (11.3912): Recht­li­che Basis für Social Media
Abge­schrie­ben (2.6.2014) im Zusam­men­hang mit der Bera­tung des Geschäfts 14.006.

Sie­he dazu den Bericht des Bun­des­rats.

Ein­ge­reich­ter Text

Der Bun­des­rat wird beauf­tragt, einen Bericht über die Rechts­la­ge in Bezug auf die Social Media vor­zu­le­gen, der ins­be­son­de­re Ant­wor­ten auf fol­gen­de Fra­gen gibt:

- Wie ist die aktu­el­le Rechts­la­ge in der Schweiz und inter­na­tio­nal in Bezug auf die Social Media?

- Wo bestehen Lücken im Recht?

- Wie kön­nen sie geschlos­sen werden?

- Wie beur­teilt der Bun­des­rat die Schaf­fung eines eige­nen Social-Media-Geset­zes, das den Beson­der­hei­ten die­ser neu­en Kom­mu­ni­ka­ti­ons­platt­for­men Rech­nung trägt?

Begrün­dung

Die Social Media bewir­ken eine neue Dimen­si­on in der Kom­mu­ni­ka­ti­on und in der Medi­en­nut­zung, die die Durch­set­zung natio­na­ler Geset­ze und von Grund­rech­ten aus­zu­he­beln dro­hen. Dies betrifft ins­be­son­de­re Regeln zum Daten­schutz und gegen den Ras­sis­mus oder all­ge­mein den Schutz der Pri­vat­sphä­re. Die Ent­wick­lung ver­läuft rasant, die tech­ni­schen Mög­lich­kei­ten ver­än­dern sich lau­fend. Die gesetz­li­chen Grund­la­gen sind dar­auf aber nicht aus­ge­rich­tet. Mög­li­cher­wei­se muss die­ser Ent­wick­lung mit einer Rege­lung hin­sicht­lich der Social Media begeg­net wer­den. Auch den Beson­der­hei­ten von Radio und Fern­se­hen wur­de durch ein eige­nes Gesetz, das RTVG, Rech­nung getragen.

Stel­lung­nah­me des Bundesrats

Der Bun­des­rat ist sich der zuneh­men­den Bedeu­tung des neu­en Phä­no­mens Social Media für die Gesell­schaft bewusst. Immer mehr Nut­zer beschrän­ken sich nicht mehr nur auf die Kon­su­men­ten­rol­le, son­dern bie­ten auf Social-Media-Platt­for­men eige­ne Inhal­te an. Zuneh­mend ver­mi­schen sich Indi­vi­du­al- und Mas­sen­kom­mu­ni­ka­ti­on, die bis­her ten­den­zi­ell getrennt regu­liert wur­den. Unter ande­rem stellt sich die Fra­ge, ob das bestehen­de Recht (ins­be­son­de­re im DSG, ZGB, StGB und URG) die Pro­ble­me adäquat erfasst und die Ver­ant­wort­lich­kei­ten der Betei­lig­ten aus­rei­chend klärt. Spe­zi­fi­sche Pro­blem­fel­der sind etwa der Jugend­schutz und das erhöh­te Schä­di­gungs­po­ten­zi­al welt­weit abruf­ba­rer pri­va­ter, nicht nach jour­na­li­sti­schen Sorg­falts­re­geln ver­fass­ter (und kon­trol­lier­ter) Publi­ka­tio­nen. Wei­ter zu nen­nen ist der Schutz über­for­der­ter Nut­zer vor uner­wünsch­ter Ver­wen­dung ihrer Daten und die oft man­gel­haf­te Mög­lich­keit der Nut­zer, ihre Daten von einer Social-Media-Platt­form auf eine ande­re zu über­tra­gen. Eine wei­te­re, zen­tra­le Pro­ble­ma­tik im Zusam­men­hang mit Social Media ist die Durch­set­zung gel­ten­den Rechts, denn die Betrei­ber von Social-Media-Platt­for­men sind häu­fig inter­na­tio­nal tätig, und die natio­na­le Gesetz­ge­bung stösst daher an ihre Grenzen.

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