3.1. Whistleblower sind Personen, die auf Missstände in ihrer Organisation aufmerksam machen. Werden die Missstände gegenüber Institutionen ausserhalb der eigenen Organisation (Aufsichtsbehörden, Medien, usw.) gemeldet, spricht man von “externem” Whistleblowing. Erfolgt eine Meldung an eine Stelle innerhalb der Organisation, in welcher Missstände auftreten, spricht man von “internem” Whistleblowing ([…]). Viele Unternehmungen, auch in der Schweiz, richten Meldesysteme für Whistleblower ein. Der A._____-Konzern hat eine Whistleblower Policy erlassen (Urk. 6÷17÷3, in englischer und deutscher Version; “Signalgeberpolitik”). Die Weisung gilt weltweit für alle Angestellten von A. […]. Mit der Entgegennahme und Untersuchung von Meldungen von Whistleblowern wurde das Wirtschafts- und Prüfungsunternehmen C. beauftragt. C. ist der Whistleblower Service Provider [WSP] der Beklagten […].
4.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Beklagte habe keine Gefährdung von schutzwürdigen Interessen glaubhaft gemacht. Der prozessuale Antrag der Beklagten (um Erlass von Schutzmassnahmen) sei bereits unter diesem Aspekt abzuweisen (Urk. 2 S. 7, E. 5.1.4). Weiter erwog sie, es bestünden “fundamentale Interessen” des Klägers, in Urkunde 6/19 (samt Anhänge) Einblick zu nehmen. Der Antrag der Beklagten sei auch unter dem Aspekt der höher gewichteten Interessen des Klägers abzuweisen. Aus den genannten Gründen seien die Eventual- und Subeventualanträge ebenfalls abzuweisen (Urk. 2 S. 7 ff.).