Woh­lers, Aus­la­ge­rung einer Daten­be­ar­bei­tung und das Berufs­ge­heim­nis (Art. 321 StGB)

Prof. Wolf­gang Woh­lers hat im Auf­trag des Daten­schutz­be­auf­trag­ten der Kan­tons Zürich ein Gut­ach­ten erstellt zur Fra­ge, ob das Out­sour­cing von Daten­be­ar­bei­tun­gen mit den Berufs­ge­heim­nis­sen ver­ein­bar ist. Das Gut­ach­ten wur­de kürz­lich in den dig­ma Schrif­ten zum Daten­recht ver­öf­fent­licht.

Prof. Woh­lers kommt dabei zum Ergeb­nis, dass die Offen­ba­rung einer dem Berufs­ge­heim­nis unter­fal­len­den Tat­sa­che an eine Hilfs­per­son – die ihrer­seits taug­li­cher Täter einer Ver­let­zung der anwend­ba­ren Geheim­nis­vor­schrift sein kann – das Geheim­nis bereits ver­let­zen kann. Ohne Ein­wil­li­gung des Geheim­nis­herrn sei eine sol­che Offen­ba­rung nur zuläs­sig, wenn (sic)

die Offen­ba­rung des Geheim­nis­ses gegen­über die­ser Per­son für die sach­ge­rech­te Erle­di­gung der vom pri­mä­ren Geheim­nis­trä­ger unab­ding­bar und dies für den Geheim­nis­herrn vor­her­seh­bar ist.

Im Fall einer Ver­let­zung kommt die Recht­fer­ti­gung durch eine Ein­wil­li­gung in Fra­ge. Wirk­sam sei die Ein­wil­li­gung aber nur dann, wenn (sic)

der Geheim­nis­herr der kon­kret in Fra­ge ste­hen­den Offen­le­gung vor der Offen­le­gung in eigen­ver­ant­wort­lich und in unmiss­ver­ständ­li­cher Art und Wei­se zuge­stimmt hat.

Dabei sei es jeweils nicht rele­vant, ob das Out­sour­cing inner­halb der Schweiz oder ins Aus­land erfolgt.

Prof. Woh­lers hat zum Gut­ach­ten auch im Rah­men einer Wei­ter­bil­dungs­ver­an­stal­tung gespro­chen. Ein Bericht dazu fin­det sich auf der Web­site der Netz­wo­che.

Das Bezirks­ge­richt Zürich hat in einem kürz­lich ent­schie­de­nen Fall aller­dings eine weni­ger restrik­ti­ve Hal­tung eingenommen.

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