Das Bundesgericht hatte sich im zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil 2C_1024/2021 vom 2. November 2022 mit der Frage auseinanderzusetzen, unter welchen Voraussetzungen Gesundheitsdaten nach kantonalem Archivrecht zu archivieren sind. Es ging konkret um das Staatsarchiv des Kantons Basel-Stadt, dem eine Jugendpersonalakte der Jugendanwaltschaft des Kantons BS und eine Patientenakte der Universitären Psychiatrische Kliniken Basel übergeben werden sollten.
Der Beschwerdeführer – betroffene Person beider Akten – verlangte eine Sperrung dieser Akten. Das Bundesgericht erlaubt dagegen deren Archivierung, im Wesentlichen mit folgenden Überlegungen:
- Die Weitergabe der Akten ans Archiv greift in den Schutzbereich von Art. 13 BV (informelle Selbstbestimmung) und von Art. 8 EMRK ein.
- Das Archivgesetz BS als gesetzliche Grundlage ist aber präzise genug. Das Staatsarchiv hat bei der Archivwürdigkeit Ermessensspielraum, aber dieser wird durch gesetzliche Zugangsbeschränkungen zu archivierten Daten und Kontrollmöglichkeiten beschränkt.
- Es gibt ein öffentliches Interesse am Archiv, den rationalen Umgang mit der Vergangenheit, das “kollektive Gedächtnis”, das retrospektive Verstehen- und Kontrollieren-Können staatlichen Handelns, und hier “künftig etwa psychiatrie-geschichtlich” oder “analytisch-jugendstrafrechtlich”. Die eigentliche Interessenabwägung erfolgt aber erst beim Zugriff auf Archivdaten, dem will das BGer nicht vorgreifen.
- Die Interessen des Beschwerdeführers überwiegen nicht, wegen der genannten Zugangsbeschränkungen (Schutzfristen: Archivdaten dürfen erst nach langer Zeit benutzt werden).
- Die interessierenden Akten sind zwar älter als das Archivgesetz, aber diese unechte Rückwirkung widerspricht der BV nicht, zumal ihr keine wohlerworbenen Rechte entgegenstehen.