Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_275/2023 vom 12. Juni 2024 das Genfer Taxireglement geschützt. Gegen das Reglement hatten verschiedenen Personen und Organisationen Beschwerde erhoben, insbesondere gegen Bestimmungen zur obligatorischen Installation von GPS-Systemen zur Überwachung der Fahrzeuge.
Das Bundesgericht bestätigt – im Rahmen seiner zurückhaltenden abstrakten Normenkontrolle (BGE 148 I 160 E. 2) – die Rechtmässigkeit des Reglements. Insbesondere ist die GPS-Überwachung auf die berufliche Nutzung der Fahrzeuge beschränkt, und die Speicherdauer der Daten von sechs Monaten und länger im Fall eines Rechtsstreits ist verhältnismässig. Dass die technischen Anforderungen an das GPS-System auf Basis des Reglements von der Verwaltung bestimmt werden, war ebenfalls zulässig, weil eine Ausweitung auf private Fahrten nicht zu befürchten stand. Vor diesem Hintergrund ist das Reglement im Anschluss an frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch des EGMR mit den Vorgaben mit Art. 27 BV (Wirtschaftsfreiheit), Art. 13 BV (Datenschutz) und Art. 8 Abs. 1 EMRK vereinbar.