Am 9. Juli 2018 berichteten wir, dass im Liechtenstein am 20. Juli 2018 sowohl die DSGVO, als auch eine Übergangsdatenschutzgesetzgebung in Kraft treten wird. Die gesetzlichen Bestimmungen sind im Bericht und Antrag der Regierung (BuA Nr. 37/2018) einsehbar.
Gemäss BuA 37/218 werden ab Übernahme der DSGVO in das EWR-Abkommen
- juristische Personen vom Schutzbereich des geltenden DSG ausgenommen und
- der Datenschutzstelle die entsprechenden Kompetenzen zur Ausübung der EWR-rechtlichen Zuständigkeiten und Aufgaben (insbesondere der Tätigkeit als federführende Behörde im Rahmen der DSGVO) zugewiesen.
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 5
1) Dieses Gesetz gilt für das Bearbeiten von Daten natürlicher Personen durch:
5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), unmittelbar gelten.
Art. 3 Abs. 1 Bst. b
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
b) “betroffene Personen”: natürliche Personen, über die Daten bearbeitet werden;
Art. 32a
Aufgaben und Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2016/679
Die Datenschutzstelle nimmt die in Kapitel VI Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben und Befugnisse, mit Ausnahme jener nach Art. 58 Abs. 2 Bst. i iVm Art. 83, wahr; insbesondere kann die Datenschutzstelle als federführende Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 56 der Verordnung (EU) 2016/679 tätig werden.
Art. 34 Bst. d
Die Datenschutzkommission entscheidet über:
d) Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der Datenschutzstelle nach Kapitel VI Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/679.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2016/679 in Kraft.