- Das Bundesgericht entschied über ein Auskunftsbegehren, das als rechtsmissbräuchlich eingestuft wurde.
- Ein Auskunftsgesuch kann ohne spezifische Interessen erfolgen, aber nicht zur Beweissicherung verwendet werden.
- Das Gericht stellte fest, dass das Auskunftsbegehren ausschliesslich Prozessaussichten abklären wollte, was rechtsmissbräuchlich war.
- Der Zweck des Auskunftsrechts ist der Schutz der Persönlichkeitsrechte und nicht die Beweismittelbeschaffung.
- Unternehmen sollten frühzeitig Rechtsmissbrauch und Ausnahmetatbestände geltend machen, um ihre Interessen zu wahren.
Das Bundesgericht hatte im nicht zur amtlichen Publikation vorgesehenen Entscheid 4A_277/2020 vom 18. November 2020 über ein Auskunftsbegehren zu befinden, dass von der ersten Instanz (dem Berner Regionalgericht Oberland) als “fishing expedition” zur Abklärung von Prozessaussichten beurteilt worden war. Das Obergericht BE hiess die Berufung der Ansprecher gut und verneinte einen Rechtsmissbrauch.Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gegen dieses Urteil gut.
Im Kern sagt das BGer folgendes:
- Eine Auskunftsgesuch kann grundsätzlich ohne besondere Interessen gestellt werden. Es steht aber unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots.
- Nach etablierter Rechtsprechung liegt ein Rechtsmissbrauch vor, wenn ein Auskunftsgesuch einzig zum Zweck gestellt wird, eine spätere Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte.
- Im Unterschied zu den früher beurteilten Fällen war vorliegend als Sachverhalt erstellt, “dass die Beschwerdegegner mit ihrem Auskunftsbegehren nur die Abklärung von Prozessaussichten verfolgen”. Deshalb war ihr Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich.
Interessant ist dieses Urteil aus mehreren Gründen:
- In rechtlicher Hinsicht enthält das Urteil zwar wenig Neues. Es stellt aber klar, dass ein Auskunftsgesuch nur dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn es einzig zur Klärung der Prozessaussichten dient. Wenn es das zwar tut, aber nicht feststellt ist, dass es keinen anderen (legitimen) Zwecken dient, ist es nicht rechtsmissbräuchlich.
- Ob ein Auskunftsgesuch ausschliesslich zur Klärung der Prozessaussichten dient, entscheidet das Sachgericht in freier Beweiswürdigung. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, was der Ansprecher zur Begründung des Auskunftsbegehrens ggf. vorbringt, und andererseits, wie das Auskunftsbegehren formuliert ist. Je breiter es ist, desto eher wird vom Ausforschungszweck auszugehen sein (das BGer im vorliegenden Entscheid in Erwägung 5.4: “äussert sich diese Motivation auch im Umfang des Auskunftsbegehrens, der sich auf sämtliche Korrespondenz und Unterlagen (soweit die Beschwerdegegner betreffend) erstreckt”).
- Das BGer verweist ausdrücklich auf Art. 25 Abs. 2 revDSG, wonach dem Ansprecher diejenigen Angaben mitzuteilen ist, die “erforderlich sind, damit [die betroffene Person] ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist”. Darin zeige sich, dass das Auskunftsrecht einen bestimmten Zweck verfolgt, nämlich die Durchsetzung des Persönlichkeitsrechts. Damit ist das vorliegende Urteil das erste Urteil zum revidierten DSG, und gleichzeitig steht fest, dass diese Rechtsprechung auch nach dem revDSG beachtlich bleibt.
Im Sinne einer Abwehr von vorprozessualen Auskunftsbegehren ist betroffenen Unternehmen daher zu raten, etwaige Ausnahmetatbestände i.S.v. Art. 9 DSG bzw. Art. 26 revDSG und vor allem Rechtsmissbrauch frühzeitig geltend zu machen, um den Ansprecher zu zwingen, seine Motive offenzulegen, damit darüber sachverhaltsmässig befunden werden kann. Dem Ansprecher ist gleichzeitig zu raten, das Auskunftsbegehren richtig zu formulieren und konkrete Auskunftsinteressen geltend zu machen, die über eine Beweisausforschung hinausgehen.
Im Einzelnen:
Unstrittig war vor BGer zunächst, dass das DSG anwendbar war und der Anwendungsausschluss bei hängigen Zivilprozessen nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG nicht zur Anwendung kam:
Es [das Obergericht] ist zum Schluss gelangt, ein Zivilprozess sei dann im Sinne dieser Bestimmung “hängig”, wenn er vor eine gerichtliche Instanz gebracht worden sei, spätestens mit Eintritt der zivilprozessual definierten Rechtshängigkeit (Art. 62 ZPO). Eine Ausdehnung des Begriffs “hängige Zivilprozesse” auf das Vorfeld eines Zivilprozesses, in dem Informationen und Beweismittel gesammelt und die Aussichten eines allfälligen Prozesses abgeklärt werden, hat das Bundesgericht ausdrücklich abgelehnt. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Ebenfalls unstrittig war sachverhaltsseitig, dass das strittige Auskunftsbegehren “einzig die Vorbereitung eines Zivilprozesses und damit die Abklärung von Prozesschancen” bezweckte. Strittig war dagegen, ob das Auskunftsbegehren berechtigt war.
Das BGer verneint dies. Es ging vom Zweck des Auskunftsrechts aus, nach dem DSG wie auch nach dem revDSG:
5.2. Das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG dient der Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes. Es ermöglicht der betroffenen Person, die über sie in einer Datensammlung eines Dritten bearbeiteten Daten zu kontrollieren mit dem Ziel, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze, wie Beschaffung der Daten mit rechtmässigen Mitteln und nicht in gegen Treu und Glauben verstossender Weise oder Gewährleistung der Richtigkeit der Daten und der Verhältnismässigkeit ihrer Bearbeitung, in der Rechtswirklichkeit zu überprüfen und durchzusetzen (BGE 144 I 126 E. 8.3.7 S. 153; 138 III 425 E. 5.3). Diesen instrumentalen Charakter (BGE 120 II 118 E. 3b S. 123) bringt auch die Formulierung von Art. 25 Abs. 2 des revidierten Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September 2020 zum Ausdruck, wonach die betroffene Person diejenigen Informationen erhält, “die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist” […].
Zwar kann das Auskunftsrecht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich ohne Nachweis eines Interesses geltend gemacht werden. Das Bedeutet allerdings nicht, dass das Motiv des Auskunftsgesuchs belanglos ist:
Indessen kann die nach Art. 9 DSG gebotene Abwägung der gegenseitigen Interessen erfordern, dass der um Auskunft Ersuchende seine Interessen darlegt. Ausserdem kommt dem Motiv eines Auskunftsbegehrens im Hinblick auf einen allfälligen Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) Bedeutung zu (BGE 141 III 119 E. 7.1.1 S. 127; 138 III 425 E. 5.4 f.; je mit weiteren Hinweisen).
Das BGer legt ferner die geltenden Standards für einen Rechtsmissbrauch bei der Ausübung des Auskunftsrechts dar:
Rechtsmissbräuchlich ist nach ständiger Rechtsprechung namentlich die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen, die dieses Institut nicht schützen will (BGE 140 III 491 E. 4.2.4; 135 III 162 E. 3.3.1 S. 169 mit weiteren Hinweisen). Mit Bezug auf Art. 8 DSG hat das Bundesgericht festgehalten, ein Rechtsmissbrauch falle in Betracht, wenn das Auskunftsrecht zu datenschutzwidrigen Zwecken eingesetzt werde, etwa um sich die Kosten einer Datenbeschaffung zu sparen, die sonst bezahlt werden müssten. Zu denken sei auch an eine schikanöse Rechtsausübung ohne wirkliches Interesse an der Auskunft, lediglich um den Auskunftspflichtigen zu schädigen. Eine zweckwidrige Verwendung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts und damit Rechtsmissbrauch – so das Bundesgericht schliesslich – wäre wohl auch anzunehmen, wenn das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, die (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte. Denn das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG wolle nicht die Beweismittelbeschaffung erleichtern oder in das Zivilprozessrecht eingreifen (BGE 138 III 425 E. 5.5; vgl. auch BGE 141 III 119 E. 7.1.1).
Im konkreten Fall war – anders als in den früheren Urteilen – aber erstellt, dass das Auskunftsgesuch ausschliesslich der Abklärung von Prozesschancen diente, und dies stellt einen offenbaren Rechtsmissbrauch dar:
5.4. In BGE 138 III 425 und BGE 141 III 119 – wie übrigens seither auch im nicht amtlich publizierten Urteil 4A_506/2014 / 4A_524/2014 vom 3. Juli 2015 (E. 8.4.2) – verneinte das Bundesgericht einen Rechtsmissbrauch, da jeweils ein Interesse der berechtigten Partei erkennbar war, die sie betreffenden Daten respektive deren Bearbeitung durch die verpflichtete Partei überprüfen zu können.
Vorliegend ist dies nicht der Fall. Im Gegenteil ist festgestellt, dass die Beschwerdegegner mit ihrem Auskunftsbegehren nur die Abklärung von Prozessaussichten verfolgen (siehe Erwägung 5.1). Wie die Beschwerdeführer zu Recht vorbringen, äussert sich diese Motivation auch im Umfang des Auskunftsbegehrens, der sich auf sämtliche Korrespondenz und Unterlagen (soweit die Beschwerdegegner betreffend) erstreckt. Die Beschwerdegegner machen denn auch nicht geltend, dass sie die Richtigkeit dieser Daten oder die Einhaltung der Datenbearbeitungsgrundsätze überprüfen wollen, um gegebenenfalls auf das DSG gestützte Ansprüche zu erheben.
Unter diesen Umständen stellt das Auskunftsbegehren der Beschwerdegegner aber einen offenbaren Missbrauch des Rechts dar; sie nehmen das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht zweckwidrig in Anspruch. Wenn das Obergericht annahm, Art. 8 DSG setze kein datenschutzrechtliches Interesse voraus, sondern könne auch der alleinigen Abklärung von Prozessaussichten dienen, ist es von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgegangen.