4A_277/2020: Rechts­miss­brauch eines Aus­kunfts­be­geh­rens bejaht (Fishing Expedition)

Das Bun­des­ge­richt hat­te im nicht zur amt­li­chen Publi­ka­ti­on vor­ge­se­he­nen Ent­scheid 4A_277/2020 vom 18. Novem­ber 2020 über ein Aus­kunfts­be­geh­ren zu befin­den, dass von der ersten Instanz (dem Ber­ner Regio­nal­ge­richt Ober­land) als “fishing expe­di­ti­on” zur Abklä­rung von Pro­zess­aus­sich­ten beur­teilt wor­den war. Das Ober­ge­richt BE hiess die Beru­fung der Anspre­cher gut und ver­nein­te einen Rechtsmissbrauch.Das Bun­des­ge­richt heisst die Beschwer­de gegen die­ses Urteil gut.

Im Kern sagt das BGer fol­gen­des:

  • Eine Aus­kunfts­ge­such kann grund­sätz­lich ohne beson­de­re Inter­es­sen gestellt wer­den. Es steht aber unter dem Vor­be­halt des Rechtsmissbrauchsverbots.
  • Nach eta­blier­ter Recht­spre­chung liegt ein Rechts­miss­brauch vor, wenn ein Aus­kunfts­ge­such ein­zig zum Zweck gestellt wird, eine spä­te­re Gegen­par­tei aus­zu­for­schen und Bewei­se zu beschaf­fen, an die eine Par­tei sonst nicht gelan­gen könnte.
  • Im Unter­schied zu den frü­her beur­teil­ten Fäl­len war vor­lie­gend als Sach­ver­halt erstellt, “dass die Beschwer­de­geg­ner mit ihrem Aus­kunfts­be­geh­ren nur die Abklä­rung von Pro­zess­aus­sich­ten ver­fol­gen”. Des­halb war ihr Aus­kunfts­be­geh­ren rechtsmissbräuchlich.

Inter­es­sant ist die­ses Urteil aus meh­re­ren Gründen:

  • In recht­li­cher Hin­sicht ent­hält das Urteil zwar wenig Neu­es. Es stellt aber klar, dass ein Aus­kunfts­ge­such nur dann rechts­miss­bräuch­lich ist, wenn es ein­zig zur Klä­rung der Pro­zess­aus­sich­ten dient. Wenn es das zwar tut, aber nicht fest­stellt ist, dass es kei­nen ande­ren (legi­ti­men) Zwecken dient, ist es nicht rechtsmissbräuchlich.
  • Ob ein Aus­kunfts­ge­such aus­schliess­lich zur Klä­rung der Pro­zess­aus­sich­ten dient, ent­schei­det das Sach­ge­richt in frei­er Beweis­wür­di­gung. Dabei ist einer­seits zu berück­sich­ti­gen, was der Anspre­cher zur Begrün­dung des Aus­kunfts­be­geh­rens ggf. vor­bringt, und ande­rer­seits, wie das Aus­kunfts­be­geh­ren for­mu­liert ist. Je brei­ter es ist, desto eher wird vom Aus­for­schungs­zweck aus­zu­ge­hen sein (das BGer im vor­lie­gen­den Ent­scheid in Erwä­gung 5.4: “äussert sich die­se Moti­va­ti­on auch im Umfang des Aus­kunfts­be­geh­rens, der sich auf sämt­li­che Kor­re­spon­denz und Unter­la­gen (soweit die Beschwer­de­geg­ner betref­fend) erstreckt”).
  • Das BGer ver­weist aus­drück­lich auf Art. 25 Abs. 2 revDSG, wonach dem Anspre­cher die­je­ni­gen Anga­ben mit­zu­tei­len ist, die “erfor­der­lich sind, damit [die betrof­fe­ne Per­son] ihre Rech­te nach die­sem Gesetz gel­tend machen kann und eine trans­pa­ren­te Daten­be­ar­bei­tung gewähr­lei­stet ist”. Dar­in zei­ge sich, dass das Aus­kunfts­recht einen bestimm­ten Zweck ver­folgt, näm­lich die Durch­set­zung des Per­sön­lich­keits­rechts. Damit ist das vor­lie­gen­de Urteil das erste Urteil zum revi­dier­ten DSG, und gleich­zei­tig steht fest, dass die­se Recht­spre­chung auch nach dem revDSG beacht­lich bleibt.

Im Sin­ne einer Abwehr von vor­pro­zes­sua­len Aus­kunfts­be­geh­ren ist betrof­fe­nen Unter­neh­men daher zu raten, etwa­ige Aus­nah­me­tat­be­stän­de i.S.v. Art. 9 DSG bzw. Art. 26 revDSG und vor allem Rechts­miss­brauch früh­zei­tig gel­tend zu machen, um den Anspre­cher zu zwin­gen, sei­ne Moti­ve offen­zu­le­gen, damit dar­über sach­ver­halts­mä­ssig befun­den wer­den kann. Dem Anspre­cher ist gleich­zei­tig zu raten, das Aus­kunfts­be­geh­ren rich­tig zu for­mu­lie­ren und kon­kre­te Aus­kunfts­in­ter­es­sen gel­tend zu machen, die über eine Beweis­aus­for­schung hinausgehen.

Im Ein­zel­nen:

Unstrit­tig war vor BGer zunächst, dass das DSG anwend­bar war und der Anwen­dungs­aus­schluss bei hän­gi­gen Zivil­pro­zes­sen nach Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG nicht zur Anwen­dung kam:

Es [das Ober­ge­richt] ist zum Schluss gelangt, ein Zivil­pro­zess sei dann im Sin­ne die­ser Bestim­mung “hän­gig”, wenn er vor eine gericht­li­che Instanz gebracht wor­den sei, spä­te­stens mit Ein­tritt der zivil­pro­zes­su­al defi­nier­ten Rechts­hän­gig­keit (Art. 62 ZPO). Eine Aus­deh­nung des Begriffs “hän­gi­ge Zivil­pro­zes­se” auf das Vor­feld eines Zivil­pro­zes­ses, in dem Infor­ma­tio­nen und Beweis­mit­tel gesam­melt und die Aus­sich­ten eines all­fäl­li­gen Pro­zes­ses abge­klärt wer­den, hat das Bun­des­ge­richt aus­drück­lich abge­lehnt. Es besteht kei­ne Ver­an­las­sung, von die­ser Recht­spre­chung abzuweichen.

Eben­falls unstrit­tig war sach­ver­halts­sei­tig, dass das strit­ti­ge Aus­kunfts­be­geh­ren “ein­zig die Vor­be­rei­tung eines Zivil­pro­zes­ses und damit die Abklä­rung von Pro­zess­chan­cen” bezweck­te. Strit­tig war dage­gen, ob das Aus­kunfts­be­geh­ren berech­tigt war.

Das BGer ver­neint dies. Es ging vom Zweck des Aus­kunfts­rechts aus, nach dem DSG wie auch nach dem revDSG:

5.2. Das Aus­kunfts­recht nach Art. 8 DSG dient der Durch­set­zung des Per­sön­lich­keits­schut­zes. Es ermög­licht der betrof­fe­nen Per­son, die über sie in einer Daten­samm­lung eines Drit­ten bear­bei­te­ten Daten zu kon­trol­lie­ren mit dem Ziel, die Ein­hal­tung der daten­schutz­recht­li­chen Grund­sät­ze, wie Beschaf­fung der Daten mit recht­mä­ssi­gen Mit­teln und nicht in gegen Treu und Glau­ben ver­sto­ssen­der Wei­se oder Gewähr­lei­stung der Rich­tig­keit der Daten und der Ver­hält­nis­mä­ssig­keit ihrer Bear­bei­tung, in der Rechts­wirk­lich­keit zu über­prü­fen und durch­zu­set­zen (BGE 144 I 126 E. 8.3.7 S. 153; 138 III 425 E. 5.3). Die­sen instru­men­ta­len Cha­rak­ter (BGE 120 II 118 E. 3b S. 123) bringt auch die For­mu­lie­rung von Art. 25 Abs. 2 des revi­dier­ten Bun­des­ge­set­zes über den Daten­schutz vom 25. Sep­tem­ber 2020 zum Aus­druck, wonach die betrof­fe­ne Per­son die­je­ni­gen Infor­ma­tio­nen erhält, “die erfor­der­lich sind, damit sie ihre Rech­te nach die­sem Gesetz gel­tend machen kann und eine trans­pa­ren­te Daten­be­ar­bei­tung gewähr­lei­stet ist” […].

Zwar kann das Aus­kunfts­recht nach stän­di­ger Recht­spre­chung grund­sätz­lich ohne Nach­weis eines Inter­es­ses gel­tend gemacht wer­den. Das Bedeu­tet aller­dings nicht, dass das Motiv des Aus­kunfts­ge­suchs belang­los ist:

Indes­sen kann die nach Art. 9 DSG gebo­te­ne Abwä­gung der gegen­sei­ti­gen Inter­es­sen erfor­dern, dass der um Aus­kunft Ersu­chen­de sei­ne Inter­es­sen dar­legt. Ausser­dem kommt dem Motiv eines Aus­kunfts­be­geh­rens im Hin­blick auf einen all­fäl­li­gen Rechts­miss­brauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) Bedeu­tung zu (BGE 141 III 119 E. 7.1.1 S. 127; 138 III 425 E. 5.4 f.; je mit wei­te­ren Hinweisen).

Das BGer legt fer­ner die gel­ten­den Stan­dards für einen Rechts­miss­brauch bei der Aus­übung des Aus­kunfts­rechts dar:

Rechts­miss­bräuch­lich ist nach stän­di­ger Recht­spre­chung nament­lich die zweck­wid­ri­ge Ver­wen­dung eines Rechts­in­sti­tuts zur Ver­wirk­li­chung von Inter­es­sen, die die­ses Insti­tut nicht schüt­zen will (BGE 140 III 491 E. 4.2.4; 135 III 162 E. 3.3.1 S. 169 mit wei­te­ren Hin­wei­sen). Mit Bezug auf Art. 8 DSG hat das Bun­des­ge­richt fest­ge­hal­ten, ein Rechts­miss­brauch fal­le in Betracht, wenn das Aus­kunfts­recht zu daten­schutz­wid­ri­gen Zwecken ein­ge­setzt wer­de, etwa um sich die Kosten einer Daten­be­schaf­fung zu spa­ren, die sonst bezahlt wer­den müss­ten. Zu den­ken sei auch an eine schi­ka­nö­se Rechts­aus­übung ohne wirk­li­ches Inter­es­se an der Aus­kunft, ledig­lich um den Aus­kunfts­pflich­ti­gen zu schä­di­gen. Eine zweck­wid­ri­ge Ver­wen­dung des daten­schutz­recht­li­chen Aus­kunfts­rechts und damit Rechts­miss­brauch – so das Bun­des­ge­richt schliess­lich – wäre wohl auch anzu­neh­men, wenn das Aus­kunfts­be­geh­ren ein­zig zum Zweck gestellt wird, die (spä­te­re) Gegen­par­tei aus­zu­for­schen und Bewei­se zu beschaf­fen, an die eine Par­tei sonst nicht gelan­gen könn­te. Denn das Aus­kunfts­recht nach Art. 8 DSG wol­le nicht die Beweis­mit­tel­be­schaf­fung erleich­tern oder in das Zivil­pro­zess­recht ein­grei­fen (BGE 138 III 425 E. 5.5; vgl. auch BGE 141 III 119 E. 7.1.1).

Im kon­kre­ten Fall war – anders als in den frü­he­ren Urtei­len – aber erstellt, dass das Aus­kunfts­ge­such aus­schliess­lich der Abklä­rung von Pro­zess­chan­cen dien­te, und dies stellt einen offen­ba­ren Rechts­miss­brauch dar:

5.4. In BGE 138 III 425 und BGE 141 III 119 – wie übri­gens seit­her auch im nicht amt­lich publi­zier­ten Urteil 4A_506/2014 / 4A_524/2014 vom 3. Juli 2015 (E. 8.4.2) – ver­nein­te das Bun­des­ge­richt einen Rechts­miss­brauch, da jeweils ein Inter­es­se der berech­tig­ten Par­tei erkenn­bar war, die sie betref­fen­den Daten respek­ti­ve deren Bear­bei­tung durch die ver­pflich­te­te Par­tei über­prü­fen zu können.
Vor­lie­gend ist dies nicht der Fall. Im Gegen­teil ist fest­ge­stellt, dass die Beschwer­de­geg­ner mit ihrem Aus­kunfts­be­geh­ren nur die Abklä­rung von Pro­zess­aus­sich­ten ver­fol­gen (sie­he Erwä­gung 5.1). Wie die Beschwer­de­füh­rer zu Recht vor­brin­gen, äussert sich die­se Moti­va­ti­on auch im Umfang des Aus­kunfts­be­geh­rens, der sich auf sämt­li­che Kor­re­spon­denz und Unter­la­gen (soweit die Beschwer­de­geg­ner betref­fend) erstreckt. Die Beschwer­de­geg­ner machen denn auch nicht gel­tend, dass sie die Rich­tig­keit die­ser Daten oder die Ein­hal­tung der Daten­be­ar­bei­tungs­grund­sät­ze über­prü­fen wol­len, um gege­be­nen­falls auf das DSG gestütz­te Ansprü­che zu erheben.
Unter die­sen Umstän­den stellt das Aus­kunfts­be­geh­ren der Beschwer­de­geg­ner aber einen offen­ba­ren Miss­brauch des Rechts dar; sie neh­men das daten­schutz­recht­li­che Aus­kunfts­recht zweck­wid­rig in Anspruch. Wenn das Ober­ge­richt annahm, Art. 8 DSG set­ze kein daten­schutz­recht­li­ches Inter­es­se vor­aus, son­dern kön­ne auch der allei­ni­gen Abklä­rung von Pro­zess­aus­sich­ten die­nen, ist es von einer unzu­tref­fen­den Rechts­auf­fas­sung ausgegangen.

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