Sodann bestätigt das BGer, dass Streitigkeiten über Datenlieferungen an das DOJ nicht vermögensrechtlicher Natur ist. Es stützt sich dabei insbesondere auf seine Rechtsprechung zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach DSG 8. Dieser Rechtsprechung entspreche es, auch die Unterlassungsklage einer Bankmitarbeiterin auf Nichtherausgabe der sie betreffenden Daten an ausländische Justizbehörden grundsätzlich als nichtvermögensrechtlich zu qualifizieren.