Von swiss­blawg, 4A_328/2015: Strei­tig­kei­ten über Daten­lie­fe­run­gen an das DOJ sind nicht ver­mö­gens­recht­li­cher Natur:

Sodann bestä­tigt das BGer, dass Strei­tig­kei­ten über Daten­lie­fe­run­gen an das DOJ nicht ver­mö­gens­recht­li­cher Natur ist. Es stützt sich dabei ins­be­son­de­re auf sei­ne Recht­spre­chung zur Durch­set­zung des Aus­kunfts­rechts nach DSG 8. Die­ser Recht­spre­chung ent­spre­che es, auch die Unter­las­sungs­kla­ge einer Bank­mit­ar­bei­te­rin auf Nicht­her­aus­ga­be der sie betref­fen­den Daten an aus­län­di­sche Justiz­be­hör­den grund­sätz­lich als nicht­ver­mö­gens­recht­lich zu qualifizieren.