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4A_340/2015: Inter­na­tio­na­le Rechts­hil­fe in Zivil­sa­chen; Bank­kun­den­ge­heim­nis (amtl. Publ.)

Von swiss­blawg: 4A_340/2015: Inter­na­tio­na­le Rechts­hil­fe in Zivil­sa­chen; Bank­kun­den­ge­heim­nis (amtl. Publ.):

Das Bun­des­ge­richt hält fest, dass die dem Bank­kun­den­ge­heim­nis unter­wor­fe­nen Per­so­nen sich nicht auf das Mit­wir­kungs­ver­wei­ge­rungs­recht gemäss Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO beru­fen kön­nen, son­dern als “Trä­ger ande­rer gesetz­lich geschütz­ter Geheim­nis­se” die Mit­wir­kung nur nach Mass­ga­be von Art. 166 Abs. 2 ZPO ver­wei­gern kön­nen, d.h. nur, sofern sie glaub­haft machen, dass ihr Geheim­hal­tungs­in­ter­es­se das Inter­es­se an der Wahr­heits­fin­dung über­wiegt (E. 3.1.1).

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