Von swissblawg: 4A_340/2015: Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen; Bankkundengeheimnis (amtl. Publ.):
Das Bundesgericht hält fest, dass die dem Bankkundengeheimnis unterworfenen Personen sich nicht auf das Mitwirkungsverweigerungsrecht gemäss Art. 166 Abs. 1 lit. b ZPO berufen können, sondern als “Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse” die Mitwirkung nur nach Massgabe von Art. 166 Abs. 2 ZPO verweigern können, d.h. nur, sofern sie glaubhaft machen, dass ihr Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt (E. 3.1.1).