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6B_1199/2016: Ver­let­zung des Arzt­ge­heim­nis­ses durch Ver­trau­ens­arzt → via swissblawg

Das BGer hat bestä­tigt, dass ein Ver­trau­ens­arzt dem Arzt­ge­heim­nis i.S.v. Art. 321 StGB unter­steht und gegen die Geheim­nis­pflicht ver­stösst, wenn er dem Arbeit­ge­ber nicht nur die not­wen­di­gen Anga­ben eines Arbeits­fä­hig­keits­zeug­nis­ses über­mit­telt, son­dern wei­ter­ge­hen­de Tat­sa­chen wie insb. das Unter­su­chungs­er­geb­nis. Eine sol­che Wei­ter­ga­be müss­te durch die Ein­wil­li­gung des Arbeit­neh­mers gedeckt sein. Im Zwei­fel wird die Ein­wil­li­gung aber schon auf­grund von Art. 328b OR auf das Not­wen­di­ge beschränkt sein. Vor­lie­gend deck­te sie die zu weit­ge­hen­de Daten­lie­fe­rung nicht.

Ein­zel­hei­ten fin­den sich in der Zusam­men­fas­sung bei swiss­blawg.

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