Das BGer hat bestätigt, dass ein Vertrauensarzt dem Arztgeheimnis i.S.v. Art. 321 StGB untersteht und gegen die Geheimnispflicht verstösst, wenn er dem Arbeitgeber nicht nur die notwendigen Angaben eines Arbeitsfähigkeitszeugnisses übermittelt, sondern weitergehende Tatsachen wie insb. das Untersuchungsergebnis. Eine solche Weitergabe müsste durch die Einwilligung des Arbeitnehmers gedeckt sein. Im Zweifel wird die Einwilligung aber schon aufgrund von Art. 328b OR auf das Notwendige beschränkt sein. Vorliegend deckte sie die zu weitgehende Datenlieferung nicht.
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