Beim vorliegenden Entscheid A‑1432/2016 des BVGer war strittig, ob Greenpeace einen auf BGÖ gestützten Anspruch auf Einsicht in Dokumente der Axpo betr. das KKW Beznau hat. Konkret ging es um ein rund 950-seitiges Dokument zur Abnützung des Druckbehälters. Das ENSI als Vorinstanz hatte den Zugang insgesamt abgewiesen.
Strittig war vor BVGer in erster Linie, ob die betreffenden Dokumente Berufs‑, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ enthalten. Das BVGer hält in diesem Zusammenhang zunächst fest, dass das Bestehen einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit Bezug auf Informationen in den betreffenden Dokumenten zwar den subjektiven Geheimhaltungswillen dokumentiert, dass aber gleichwohl im Einzelfall zu prüfen ist, ob an der Geheimhaltung der betreffenden Tatsachen auch ein objektives Geheimhaltungsinteresse besteht und diese Tatsachen relativ unbekannt sind. Das BVGer bejaht diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall.
Infolgedessen war eine Interessenabwägung durchzuführen zwischen den Interessen an der Geheimhaltung und dem Transparenzinteresse. Dabei überwiegen hier die Geheimhaltungsinteressen, obwohl hier im Kontext der Sicherheit des KKW Beznau ein erhebliches Transparenzinteresse besteht, weil die vom Zugangsgesuch betroffenen Dokumente in einem Greenpeace vorliegenden Dokument zusammengefasst sind und weil die Veröffentlichung der Geschäftsgeheimnisse erheblichen Schaden verursachen könnte.
Das Dokument wäre demnach im Grundsatz nur, aber immerhin insoweit offenzulegen, als es keine Geschäftsgeheimnisse enthält. Das ENSI hatte den Zugang indessen gesamthaft verweigert, weil der Aufwand zur Triage geheimer und nicht-geheimer Informationen unverhältnismässig hoch sei. Hier widerspricht das BVGer dem ENSI:
[…] eine im beschriebenen Sinne vorzunehmende Differenzierung der Informationen […] umfangreiche Arbeiten mit sich bringt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch besonders aufwändige Begehren zulässt, sofern sie den Geschäftsgang der Behörde nicht geradezu lahmlegen[…]. Insgesamt ist – in Achtung des gesetzgeberischen Willens einer möglichst transparenten Verwaltung und einer weitestgehenden Offenlegung von Informationen – der durch die Vorinstanz sowie die Beschwerdegegnerin geltend gemachte Aufwand in Kauf zu nehmen, machen doch weder Beschwerdegegnerin noch Vorinstanz geltend, die Differenzierung der Daten sei gänzlich unmöglich. Im Weiteren können die Kosten grundsätzlich der Zugangsgesuchstellerin in Rechnung gestellt werden (Art. 17 Abs. 1 BGÖ).
Für die entsprechend erforderliche Triage weist das BVGer die Sache ans ENSI als Fachbehörde zurück. Dabei sollen die von den Informationen betroffenen Drittunternehmen Gelegenheit erhalten, sich zu äussern. Das ENSI habe ferner
[…] zu berücksichtigen, dass im Falle eines nicht offensichtlichen Vorliegens eines Ausnahmegrundes i.S.v. Art. 7 Abs. 1 BGÖ grundsätzlich für jedes Dokument bzw. für jede Textpassage, für welche sie den Zugang einzuschränken oder zu verweigern beabsichtigt, darzulegen ist, weshalb sie einen Ausnahmetatbestand i.S.v. Art. 7 Abs. 1 BGÖ als erfüllt ansieht[…]. Hierbei ist unter Umständen, um dem Zugang entgegenstehende Interessen zu schützen, zwar auf eine umschreibende Begründung auszuweichen. Allgemeine bzw. grundsätzliche Überlegungen genügen jedoch in der Regel nicht, um das Zugangsrecht nach Art. 7 BGÖ ein- zuschränken.[…]
Im Rahmen der Neubeurteilung hat das ENSI zudem zu berücksichtigen, ob auch der Zugang zur Information i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. c BGÖ geeignet wäre, die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz zu gefährden:
Ob jene Kategorien von Informationen, welche nicht die Qualität haben, um von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ erfasst zu werden (vgl. E. 5.6.4) und in der Folge offen zu legen sind, sodann auch nicht als sicherheitsrelevant im Sinne des Ausnahmetatbestandes von Art.7 Abs. 2 Bst. c BGÖ zu beurteilen sind, wird im Zuge der Neubeurteilung durch die Vorinstanz differenziert und im Lichte der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu prüfen sein.