Anfrage Comte (12.1084): Private Auskunfteien. Welche Handlungsmöglichkeiten gibt es?
Eingereichter Text
In seiner Antwort auf die Motion Savary 12.3578, “Bonitätsdatenbanken. Ein Problem, das gelöst werden muss”, verweist der Bundesrat auf die kommende Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) und ruft in Erinnerung, dass private Kreditauskunfteien für die Bearbeitung von Daten das DSG zu beachten haben.
Nachdem es Moneyhouse im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme verboten wurde, seinen Dienst “Personensuche” weiterhin anzubieten, hat das Bundesverwaltungsgericht es dem Unternehmen erlaubt, erneut Informationen zu sammeln, vorausgesetzt, dass den Begehren betroffener Personen um Löschung ihres Profils innert 24 Stunden – und nicht innert einiger Tage oder Wochen – nachgekommen wird. Offenbar sieht die Realität jedoch anders aus, und Personen, die sie betreffende Informationen löschen möchten, können dies nicht problemlos tun, da gewisse dieser Unternehmen bei der Gesuchsbehandlung bösgläubig handeln oder die Löschung sogar verweigern, mit der Begründung, es handle sich um öffentliche Daten.
Ich stelle dem Bundesrat daher folgende Fragen:
1. Zieht der Bundesrat konkrete Massnahmen in Erwägung, damit die betroffenen Personen ihre persönlichen Daten auch wirklich löschen können – und zwar unkompliziert und ohne dass ihnen dies zu Unrecht verweigert wird?
2. Hält es der Bundesrat für möglich, dass die Veröffentlichung von falschen oder veralteten Daten eine Straftat (Ehrverletzung) darstellen oder zu Anspruch auf Schadenersatz (Verletzung der Persönlichkeitsrechte) führen könnte?
3. Teilweise werden auf diesen Webseiten auch Daten von Minderjährigen veröffentlicht. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass diese Praxis umgehend verboten gehört?
Antwort des Bundesrates v. 14.11.2012
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Edöb) hatte die sofortige Sperrung der Personensuchfunktion des Internetdiensts Moneyhouse beantragt, nachdem bei ihm zahlreiche Beschwerden von Personen eingegangen waren, die ihre Adresse gesperrt hatten und sich wegen der Publikation in diesem Internetdienst aufgrund ihrer konkreten Situation an Leib und Leben bedroht sahen, deren Löschungsgesuch von diesem aber nicht behandelt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 6. August 2012 entschieden, dass die Veröffentlichung von gesperrten Adressdaten datenschutzrechtlich problematisch sei. Zur Abwendung von Nachteilen für betroffene Personen genüge es, wenn der Internetdienst deren Löschungsgesuchen gleichentags nachkomme. Für den Edöb hingegen ist die Publikation von gesperrten Adressen im Internet inakzeptabel.
Der Bundesrat antwortet wie folgt auf die Fragen:
1. Der Bundesrat wird den Umgang mit gesperrten Adressen im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz prüfen, insbesondere auch in Bezug auf die Frage, ob konkrete Massnahmen zu treffen sind, damit einem Löschungsgesuch unkompliziert und schnell effektiv auch entsprochen wird. Die diesbezüglichen Arbeiten sind erst angelaufen; er kann sich deshalb noch nicht zu dieser Frage äussern.
2. Ob eine Straftat, namentlich ein Ehrverletzungsdelikt, vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab. Gleiches gilt für die Frage, ob die Veröffentlichung von falschen oder veralteten Daten zu einem Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten führen könnte. Artikel 28a Absatz 3 des Zivilgesetzbuches sieht bei einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung die Möglichkeit einer Klage auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns vor. Bei der Verbreitung von Informationen aus Quellen wie privaten Webseiten oder Presseseiten ist das Vorliegen einer Straftat oder einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung tendenziell eher möglich als bei der Verbreitung von Daten aus öffentlichen Registern (z. B. Handelsregister, Telefonverzeichnisse).
3. Gegenwärtig besteht keine Rechtsgrundlage, um die Publikation von Daten von Minderjährigen generell zu verbieten. Ein umgehendes Verbot ist hingegen im Einzelfall möglich, wenn dies beispielsweise aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes notwendig ist. Der Schutz der Minderjährigen wird ein besonderes Anliegen des Bundesrates bei der Revision des Bundesgesetzes über den Datenschutz sein. Er wird diesen Aspekt vertieft prüfen.