Eingereichter Text
Dem 4. Tätigkeitsbericht des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten 1996/97 ist zu entnehmen, dass verschiedene Empfehlungen, vor allem im Justiz- und Polizeibereich (z. B. hinsichtlich des Systems DOSIS), nicht beachtet werden.
Ich frage den Bundesrat deshalb:
1. Welche Empfehlungen des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten sind nicht berücksichtigt worden?
2. Weshalb geschah dies im einzelnen nicht?
3. Wie werden die neuesten Beanstandungen des Datenschutzbeauftragten im Bereiche des Biga behandelt und umgesetzt?
<
h1>Antwort des Bundesrats
<
h1>
1. Vorerst muss zwischen “offiziellen” Empfehlungen, die der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte (EDSB) gestützt auf Artikel 27 Absatz 4 des Datenschutzgesetzes (DSG) abgibt, und den Empfehlungen, die der EDSB in seinen Stellungnahmen zu Erlassen und Massnahmen des Bundes (Art. 31 Abs. 1 Bst. b DSG) abgibt, unterschieden werden. Aus den Tätigkeitsberichten des EDSB geht hervor, dass er vom 1. Juli 1993 bis zum 31. März 1997 824 solche Stellungnahmen an Bundesorgane abgegeben hat. Jede dieser Stellungnahmen enthielt zahlreiche Anregungen, so dass die Zahl solcher Empfehlungen des EDSB im erwähnten Zeitraum mehrere Tausend erreicht. Weder die Bundesverwaltung noch der EDSB führen eine Statistik darüber, wie diesen Empfehlungen Folge gegeben worden ist. Die Empfehlungen des EDSB werden einer vertieften Prüfung unterzogen und mit ihm diskutiert, bevor sie ganz oder teilweise übernommen oder, im Falle der Nichteinigung, dem zuständigen Departement oder dem Bundesrat zur Beurteilung unterbreitet werden. In den Anträgen an den Bundesrat berichten die Departemente über Differenzen mit dem EDSB. Die Empfehlungen zum Informationssystem DOSIS, die in der Anfrage angesprochen werden, sind Empfehlungen dieses Typs gewesen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die DOSIS-Verordnung vom 26. Juni 1996 im Zuge des Erlasses einer allgemeinen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes am 19. November 1997 einer Teilrevision unterzogen wurde. Die Vorbereitung dieser Teilrevision wurde vom EDSB begrüsst und in fachlicher Hinsicht begleitet.
Vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Mai 1997 hat der EDSB sieben “offizielle” Empfehlungen in Anwendung von Artikel 27 Absatz 4 DSG ausgesprochen. Zwei davon sind vorbehaltlos von den betroffenen Bundesämtern akzeptiert worden. Eine Empfehlung ist nur in einem einzigen Punkt abgelehnt worden, den der EDSB den zuständigen Departementen zum Entscheid vorgelegt hat. Vier weitere Empfehlungen sind gesamthaft zurückgewiesen und den zuständigen Departementen zum Entscheid unterbreitet worden. Die Departementsentscheide haben die Auffassung der Ämter hinsichtlich der wichtigsten Streitpunkte bestätigt; sie haben aber gewisse Vorschläge des EDSB, die vorher durch die Ämter zurückgewiesen wurden, gutgeheissen.
2. Grund für die meisten Differenzen zwischen dem EDSB und dem Bundesrat sind unterschiedliche Auffassungen über die Abwägungen der entgegenstehenden Interessen. In allen Fällen, in denen der Bundesrat oder die Bundesverwaltung den Empfehlungen des EDSB nicht gefolgt sind, haben sie einen Ermessensspielraum ausgeschöpft, der ihnen durch das DSG eingeräumt wird.
3. Der Betrieb der Internet-Datei der anonymen Profile der Stellensuchenden, welche einen zentralen Pfeiler der gesetzlich verankerten Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen und der privaten Arbeitsvermittlung darstellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Art. 85b Abs. 2 Avig sowie Art. 33 Abs. 2 AVG), ist Anfang Oktober 1997 wegen Problemen in den Bereichen Datenschutz und Zugriffssicherheit bis auf weiteres eingestellt worden.
Der Bundesrat erachtet diese Form der Zusammenarbeit zwischen der öffentlichen und der privaten Arbeitsvermittlung als wichtig und zweckmässig, um die Stellensuchenden bei der Arbeitssuche effizient zu unterstützen. Er hat deshalb das Biga beauftragt, die Internet-Datei nach Behebung der Probleme in den erwähnten Bereichen wieder in Betrieb zu nehmen. Das Biga führt zurzeit bezüglich Datenschutz und Zugriffssicherheit Gespräche mit den entsprechenden Bundesstellen und dem EDSB. Technische Massnahmen zur Verbesserung der Zugriffssicherheit sind erkannt, und deren Umsetzung ist eingeleitet.