Eingereichter Text
Nach Artikel 58 des Fernmeldegesetzes (FMG) wacht die Bundesbehörde (Bakom und Comcom) darüber, dass das internationale und das nationale Fernmelderecht eingehalten werden. Sie kann, wenn nötig, Auflagen zu gewährten Konzessionen aufheben oder hinzufügen sowie Verwaltungssanktionen oder Geldstrafen verhängen (Art. 60 FMG). In einigen Fällen wurde die Identität von ahnungslosen Bürgerinnen und Bürgern dazu missbraucht, Telefonnummern, in der Regel Mobilfunknummern, aufzuschalten, mit denen dann auch Straftaten begangen wurden. Wie es genau dazu kommen konnte, ist nicht klar. Wahrscheinlich liegt es aber daran, dass die Angestellten der Telekommunikationsfirmen die Ausweisdokumente nicht überprüft haben. Angesichts der Notwendigkeit, diesen Missbrauch zu bekämpfen, stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:
1. Welches sind die Bedingungen und Anforderungen für die Aktivierung einer Mobilfunknummer? Wird dabei auch die Identität der Benutzerin bzw. des Benutzers überprüft, indem eine Kopie des Ausweisdokumentes aufbewahrt wird?
2. Kontrolliert die Aufsichtsbehörde, nötigenfalls durch Stichprobenkontrollen, ob die entsprechenden Anforderungen von den Telekommunikationsfirmen eingehalten werden?
3. Welche Massnahmen ergreift die Bundesbehörde in der Regel gegen eine fehlbare Telekommunikationsfirma, wenn die Strafbehörde einen Identitätsmissbrauch festgestellt hat?
4. Bleibt die Bundesbehörde in engem Kontakt mit der Strafverfolgungsbehörde, um Missbräuche zu verhindern?
5. Erlauben es die derzeitigen Vorschriften (FMG sowie andere Gesetze und Verordnungen) der Bundesbehörde, in angemessener Weise bei Telekommunikationsfirmen zu intervenieren, um zu verhindern, dass Telefonnummern ohne Überprüfung der Identität der Benutzerin bzw. des Benutzers aktiviert werden?
6. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Rechtsvorschriften geändert werden müssen, um Identitätsmissbräuchen besser vorzubeugen?
7. Sind in den letzten fünf Jahren Verwaltungssanktionen (Art. 58ff. FMG) gegen Telekommunikationsfirmen verhängt worden? Falls ja, für welche Regelwidrigkeiten?
8. Hält der Bundesrat die Aufsichtsmöglichkeiten der Bundesbehörde im Telekombereich generell für ausreichend, um Missbräuche zu verhindern, oder müssen die Rechtsvorschriften eventuell verschärft werden?
Antwort des Bundesrats
1. Fernmeldedienstanbieterinnen sind beim Abschluss von Verträgen mit Endkundinnen und Endkunden verpflichtet, u. a. die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Büpf; SR 780.1) sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen zu beachten (insbesondere Art. 19a der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, Vüpf; SR 780.11). Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen sicherstellen, dass beim Verkauf von Prepaid-SIM-Karten die Personalien der Kundinnen und Kunden (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum) anhand eines gültigen Reisepasses, einer Identitätskarte oder eines anderen für den Grenzübertritt in die Schweiz zulässigen Reisedokuments erfasst werden. Ausserdem sind die Art des Ausweises und die Ausweisnummer zu erfassen; die Aufbewahrung einer Kopie des vorgewiesenen Dokuments ist allerdings rechtlich nicht vorgeschrieben. Bei Abonnementsabschlüssen (Postpaid-Angeboten) ist keine entsprechende Regelung vorgesehen, da man davon ausgehen kann, dass die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihre Kunden aus eigenem Interesse identifizieren, um die Bezahlung der Rechnungen sicherstellen zu können. Der Revisionsentwurf des Büpf (13.025) sieht vor, dass der Bundesrat regeln kann, wie die Fernmeldedienstanbieterinnen die persönlichen Daten der Kundinnen und Kunden erfassen müssen. Dies betrifft die Datenerfassung sowohl durch die Anbieterinnen von Fernmeldediensten als auch durch die professionellen Wiederverkäufer von Karten und ähnlichen Mitteln. So wird der Bundesrat namentlich beschliessen können, dass nicht nur beim Verkauf von Prepaid-SIM-Karten, sondern auch bei Abonnementsabschlüssen ein Ausweis vorgelegt und eine Kopie davon aufbewahrt werden muss.
2. – 5. Die Frage der Zuständigkeit im Bereich der Aufsicht des Büpf ist heute nicht klar geregelt. Das geltende Büpf kennt keine spezifischen Vorschriften über die Aufsicht und enthält auch keine Strafbestimmungen. Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) wacht als Aufsichtsbehörde darüber, dass das internationale Fernmelderecht, das Fernmeldegesetz, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen eingehalten werden (Art. 58 FMG). Es nimmt keine Kontrollen zur korrekten Erfassung der Personendaten bei Prepaid-Angeboten und Abonnementsabschlüssen vor. Nicht das Bakom, sondern der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF), der administrativ dem EJPD angegliedert ist, steht ständig in Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden. In der heutigen Praxis löst der Dienst ÜPF die konkreten Probleme direkt mit den betroffenen Anbieterinnen von Fernmeldediensten. Da die Aufgabenteilung zwischen den Behörden gemäss geltendem Recht und geltender Praxis mit gewissen Unsicherheiten behaftet ist, wird sie in der Botschaft zur Büpf-Revision (Kommentar zu Art. 41, BBl 2013 2683, 2763) näher dargestellt.
6. Der Entwurf des Bundesrates zum Büpf soll ein wirksameres aufsichtsrechtliches Einschreiten gegenüber den Fernmeldedienstanbieterinnen ermöglichen (siehe insbesondere Botschaft, Kommentar zu Art. 41, BBl 2013 2683, 2763). Der Revisionsentwurf sieht ausserdem vor, dass das FMG mit einer Bestimmung ergänzt werden soll, mit der die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dazu verpflichtet werden, den Zugang zu Fernmeldediensten zu sperren, wenn die Identität der Kundin bzw. des Kunden falsch oder unklar ist oder die Modalitäten der Datenerfassung nicht eingehalten wurden. Neu soll zudem die Verletzung von Dokumentationspflichten (insbesondere Aufzeichnung von Personen- bzw. Kundendaten) unter Strafe gestellt werden, und dies unabhängig vom Bestehen eines Abonnementsverhältnisses. Darüber hinaus ist der Bundesrat beauftragt, in Erfüllung der vom Parlament angenommenen Motion Comte 14.3288 einen Entwurf für eine Strafbestimmung gegen Identitätsmissbrauch zu erarbeiten.
7. In seinem Zuständigkeitsbereich hat das Bakom verschiedene Aufsichtsverfahren im Sinne der Artikel 58 und 60 FMG durchgeführt. Dabei ging es in mehreren Fällen um Sanktionsverfahren im Zusammenhang mit der Nichtlieferung von Daten für die Fernmeldestatistik.
8. Der Bundesrat erachtet die Aufsichtsmöglichkeiten des Bakom im Bereich der Fernmeldedienste als ausreichend. Im vorliegend interessierenden Fall der Fernmeldeüberwachung wird die gegenwärtig laufende Revision des Büpf die Aufsichtsmöglichkeiten namentlich des Dienstes ÜPF stärken.