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Anfra­ge Schwa­ab (14.1064): Muss das Kon­kurs­recht in Bezug auf Com­pu­ter­da­ten ergänzt werden?

Anfra­ge Schwa­ab (14.1064): Muss das Kon­kurs­recht in Bezug auf Com­pu­ter­da­ten ergänzt werden?

Ein­ge­reich­ter Text

Das Eigen­tum von Com­pu­ter­da­ten ist im Schwei­zer Recht nicht gere­gelt. Wenn ein Hosting-Anbie­ter in Kon­kurs gerät, fal­len die von ihm ver­wal­te­ten Com­pu­ter­da­ten in die Kon­kurs­mas­se. Deren Besit­ze­rin­nen und Besit­zer kön­nen sie nicht zurück­for­dern, da dies gemäss der stän­di­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ge­rich­tes in einem Kon­kurs­ver­fah­ren nur für mate­ri­el­le Güter mög­lich ist. Ange­sichts des Wachs­tums, das die Cloud-Com­pu­ting-Indu­strie in unse­rem Land ver­zeich­net, wird es frü­her oder spä­ter zu einem Kon­kurs eines Hosting-Anbie­ters kom­men. Es liegt sicher im Inter­es­se die­ser Indu­strie, dass der Staat in der Pflicht ist, die Daten­si­cher­heit auch dann zu stüt­zen und zu gewähr­lei­sten, wenn sich die Hosting-Anbie­ter in einer wirt­schaft­lich schwie­ri­gen Lage befinden.

Ich bit­te den Bun­des­rat des­halb, fol­gen­de Fra­gen zu beantworten:

1. Ist es nach Ansicht des Bun­des­ra­tes nötig, Arti­kel 242 des Bun­des­ge­set­zes über Schuld­be­trei­bung und Kon­kurs (oder die ande­ren ein­schlä­gi­gen Bestim­mun­gen) zu ergän­zen, damit bei einem Kon­kurs eines Hosting-Anbie­ters Com­pu­ter­da­ten, die Teil der Kon­kurs­mas­se sind, aber drit­ten Per­so­nen “gehö­ren”, von die­sen bean­sprucht wer­den können?

2. Ist er auch der Ansicht, dass ein wirk­sa­mer Daten­schutz für die Schwei­zer Cloud-Com­pu­ting-Indu­strie einen Wett­be­werbs­vor­teil darstellt?

3. Ist er all­ge­mein der Auf­fas­sung, dass das Schwei­zer Recht die Fra­ge des “Eigen­tums” an Com­pu­ter­da­ten befrie­di­gend regelt?

4. Falls nicht, beab­sich­tigt er, wei­te­re Über­le­gun­gen hin­sicht­lich einer Reform zum “Eigen­tum” der Daten anzustellen?

Ant­wort des Bun­des­rats v. 12.12.2014

1. Nach gel­ten­dem Recht gibt es kein zivil­recht­li­ches Eigen­tum an Daten. Aus die­sem Grund ist eine Aus­son­de­rung im Kon­kurs gestützt auf Arti­kel 242 des Bun­des­ge­set­zes über Schuld­be­trei­bung und Kon­kurs (SchKG, SR 281.1) nicht mög­lich. Han­delt es sich um Per­so­nen­da­ten, wird die betrof­fe­ne Per­son durch die Bestim­mun­gen des Bun­des­ge­set­zes über den Daten­schutz (Daten­schutz­ge­setz, DSG, SR 235.1) geschützt. Die­ses Gesetz schützt die betrof­fe­nen Per­so­nen gegen eine rechts­wid­ri­ge Bear­bei­tung ihrer Per­so­nen­da­ten. Im Rah­men der lau­fen­den Arbei­ten im Hin­blick auf eine all­fäl­li­ge Revi­si­on des Daten­schutz­ge­set­zes unter­sucht das Eid­ge­nös­si­sche Justiz- und Poli­zei­de­par­te­ment (EJPD), ob das gegen­wär­ti­ge Schutz­ni­veau des Geset­zes noch genü­gend ist.

Die Ein­füh­rung einer Son­der­re­gel für den Kon­kurs­fall erscheint im Übri­gen nicht ange­mes­sen: Mit der Eröff­nung des Kon­kur­ses über den ursprüng­li­chen Inha­ber einer Daten­samm­lung ent­steht die Mög­lich­keit, dass die Inha­ber­schaft an den Daten auf einen Drit­ten über­geht. Dies kann aller­dings auch ausser­halb eines Kon­kurs­ver­fah­rens gesche­hen, etwa anläss­lich eines Ver­kaufs eines Betriebs oder der Daten­samm­lung, aber auch im Rah­men eines Erbfalls.

2. Der Bun­des­rat ist der Ansicht, dass ein wirk­sa­mer Daten­schutz, ver­bun­den mit der Repu­ta­ti­on der Schweiz als zuver­läs­si­ges und sta­bi­les Land, den schwei­ze­ri­schen Unter­neh­mun­gen, die im Bereich der Infor­ma­ti­ons­ge­sell­schaft arbei­ten, tat­säch­lich einen Wett­be­werbs­vor­teil ver­schaf­fen kann. Dies gilt ganz beson­ders für den Bereich der Daten­spei­che­rung, bei dem das Ver­trau­en von erst­ran­gi­ger Bedeu­tung ist.

3./4. Anläss­lich der lau­fen­den Revi­si­on des DSG wird auch die Fra­ge geprüft, ob in Abwei­chung von der gel­ten­den Rechts­la­ge ein eigent­li­ches “Eigen­tum an Per­so­nen­da­ten” ein­ge­führt wer­den soll. Das EJPD wird dem Bun­des­rat dem­nächst Vor­schlä­ge über das wei­te­re Vor­ge­hen unter­brei­ten. Eine breit­an­ge­leg­te Refle­xi­on über ein Eigen­tum an Daten im All­ge­mei­nen ist dage­gen nicht vorgesehen.

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