Anfrage Schwaab (14.1064): Muss das Konkursrecht in Bezug auf Computerdaten ergänzt werden?
Eingereichter Text
Das Eigentum von Computerdaten ist im Schweizer Recht nicht geregelt. Wenn ein Hosting-Anbieter in Konkurs gerät, fallen die von ihm verwalteten Computerdaten in die Konkursmasse. Deren Besitzerinnen und Besitzer können sie nicht zurückfordern, da dies gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes in einem Konkursverfahren nur für materielle Güter möglich ist. Angesichts des Wachstums, das die Cloud-Computing-Industrie in unserem Land verzeichnet, wird es früher oder später zu einem Konkurs eines Hosting-Anbieters kommen. Es liegt sicher im Interesse dieser Industrie, dass der Staat in der Pflicht ist, die Datensicherheit auch dann zu stützen und zu gewährleisten, wenn sich die Hosting-Anbieter in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befinden.
Ich bitte den Bundesrat deshalb, folgende Fragen zu beantworten:
1. Ist es nach Ansicht des Bundesrates nötig, Artikel 242 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (oder die anderen einschlägigen Bestimmungen) zu ergänzen, damit bei einem Konkurs eines Hosting-Anbieters Computerdaten, die Teil der Konkursmasse sind, aber dritten Personen “gehören”, von diesen beansprucht werden können?
2. Ist er auch der Ansicht, dass ein wirksamer Datenschutz für die Schweizer Cloud-Computing-Industrie einen Wettbewerbsvorteil darstellt?
3. Ist er allgemein der Auffassung, dass das Schweizer Recht die Frage des “Eigentums” an Computerdaten befriedigend regelt?
4. Falls nicht, beabsichtigt er, weitere Überlegungen hinsichtlich einer Reform zum “Eigentum” der Daten anzustellen?
Antwort des Bundesrats v. 12.12.2014
1. Nach geltendem Recht gibt es kein zivilrechtliches Eigentum an Daten. Aus diesem Grund ist eine Aussonderung im Konkurs gestützt auf Artikel 242 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht möglich. Handelt es sich um Personendaten, wird die betroffene Person durch die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG, SR 235.1) geschützt. Dieses Gesetz schützt die betroffenen Personen gegen eine rechtswidrige Bearbeitung ihrer Personendaten. Im Rahmen der laufenden Arbeiten im Hinblick auf eine allfällige Revision des Datenschutzgesetzes untersucht das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), ob das gegenwärtige Schutzniveau des Gesetzes noch genügend ist.
Die Einführung einer Sonderregel für den Konkursfall erscheint im Übrigen nicht angemessen: Mit der Eröffnung des Konkurses über den ursprünglichen Inhaber einer Datensammlung entsteht die Möglichkeit, dass die Inhaberschaft an den Daten auf einen Dritten übergeht. Dies kann allerdings auch ausserhalb eines Konkursverfahrens geschehen, etwa anlässlich eines Verkaufs eines Betriebs oder der Datensammlung, aber auch im Rahmen eines Erbfalls.
2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass ein wirksamer Datenschutz, verbunden mit der Reputation der Schweiz als zuverlässiges und stabiles Land, den schweizerischen Unternehmungen, die im Bereich der Informationsgesellschaft arbeiten, tatsächlich einen Wettbewerbsvorteil verschaffen kann. Dies gilt ganz besonders für den Bereich der Datenspeicherung, bei dem das Vertrauen von erstrangiger Bedeutung ist.
3./4. Anlässlich der laufenden Revision des DSG wird auch die Frage geprüft, ob in Abweichung von der geltenden Rechtslage ein eigentliches “Eigentum an Personendaten” eingeführt werden soll. Das EJPD wird dem Bundesrat demnächst Vorschläge über das weitere Vorgehen unterbreiten. Eine breitangelegte Reflexion über ein Eigentum an Daten im Allgemeinen ist dagegen nicht vorgesehen.