Das Parlament hat im Juni 2024 eine Änderung des KVG verabschiedet mit dem Ziel, den elektronischen Datenaustausch zwischen Gemeinden bzw. Kantonen und Krankenversicherern, die Klärung von Wohnsitzfragen bei der Prämienberechnung und die Bereinigung des Risikoausgleichs um “Phantomversicherte” zu regeln. Der Bundesrat hat nun den erläuternden Bericht zu den Ausführungsbestimmungen in der KVV im März 2026 in die Vernehmlassung geschickt:
Die Verordnungsänderungen sollen am 1. Juni 2027 in Kraft treten.
Unter anderem soll das EDI ermächtigt werden, das Datenaustauschverfahren in einer eigenen Verordnung zu regeln. Der Datenaustausch soll folgende Bereiche abdecken:
- Kontrolle der Versicherungspflicht, Bestimmung des Arbeitskantons von Grenzgängern und des Wohnorts der versicherten Person
- Information der Versicherer durch die Kantone über Doppel- und Mehrfachversicherungen
- Nicht kontaktierbare Versicherte, deren Versicherungspflicht sistiert werden soll
- Bestimmung des Versichertenbestands nach Art. 16a Abs. 1 Bst. b KVG, namentlich zur Identifikation von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die Sozialhilfe beziehen
Informationen über den Bezug von Sozialhilfe sind besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des DSG. Bisher haben Kantone mangels gesetzlicher Grundlage solche Daten nicht an Versicherer weitergegeben. Im Zuge der erwähnten KVG-Revision wurde daher Art. 16a Abs. 2 KVG als formellgesetzliche Grundlage für diese Datenweitergabe geschaffen.
Die Vorlage regelt weiter ein gestaffeltes Verfahren bei nicht kontaktierbaren Versicherten bis zum Ausschluss nicht kontaktierbarer Personen aus dem Versichertenbestand.