Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hatte sich mit dem Tatbestand von Art. 321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses) zu beschäftigen (Entscheid vom 13. März 2019, AG.2019.255, Swisslex). Fraglich war, ob ein Absolvent eines Psychologiestudiums unter diese Bestimmung fallen kann.
Das AppGer verneint diese Frage im konkreten Fall auf der objektiven wie auch subjektiven Seite des Tatbestands:
Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner ein Psychologiestudium absolviert hat, hat ihn für die Beschwerdeführerin möglicherweise noch vertrauenswürdiger erscheinen lassen. Genauso gut möglich ist umgekehrt aber, dass sein vertrauenswürdiger Charakter ihn für ein solches Studium prädestiniert hat. Eine erhöhte Vertrauenswürdigkeit, die aus einem früher absolvierten Studium oder aus der persönlichen Charaktereigenschaft des Beschwerdegegners herrühren mag […] genügt indessen nicht, um den erforderlichen Kausalzusammenhang herzustellen […]. Da der Tatbestand von Art. 321 StGB auf der subjektiven Seite überdies einen Vorsatz verlangt, müsste sich dieser auch auf den Kausalzusammenhang beziehen […]. D.h. es müsste dem Beschwerdegegner nachgewiesen werden können, dass er wusste, dass die Beschwerdeführerin ihm anlässlich der zufälligen Begegnung auf der Strasse in Zürich über ihre persönliche Situation nur deshalb Informationen gab, weil er ein Psychologiestudium absolviert hat. Ein solcher Nachweis dürfte mit grösster Sicherheit nicht gelingen.
Das AppGer konnte daher die Frage offenlassen, ob ein absolviertes Psychologiestudium den Tatbestand von Art. 321 StGB für sich genommen überhaupt erfüllen kann:
Die Frage, ob der Beschwerdegegner tatsächlich einen Masterabschluss oder gleichwertige Abschlüsse besitzt und ohne formelle Berufszulassungsbewilligung rechtlich überhaupt unter die streitgegenständlichen beruflichen Schweigepflichtbestimmungen fällt, kann mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen offen gelassen werden.