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App­Ger BS: StGB 321; Absol­vent eines Psychologiestudiums

Das Appel­la­ti­ons­ge­richt des Kan­tons Basel-Stadt hat­te sich mit dem Tat­be­stand von Art. 321 StGB (Ver­let­zung des Berufs­ge­heim­nis­ses) zu beschäf­ti­gen (Ent­scheid vom 13. März 2019, AG.2019.255, Swiss­lex). Frag­lich war, ob ein Absol­vent eines Psy­cho­lo­gie­stu­di­ums unter die­se Bestim­mung fal­len kann.

Das App­Ger ver­neint die­se Fra­ge im kon­kre­ten Fall auf der objek­ti­ven wie auch sub­jek­ti­ven Sei­te des Tatbestands:

Die Tat­sa­che, dass der Beschwer­de­geg­ner ein Psy­cho­lo­gie­stu­di­um absol­viert hat, hat ihn für die Beschwer­de­füh­re­rin mög­li­cher­wei­se noch ver­trau­ens­wür­di­ger erschei­nen las­sen. Genau­so gut mög­lich ist umge­kehrt aber, dass sein ver­trau­ens­wür­di­ger Cha­rak­ter ihn für ein sol­ches Stu­di­um prä­de­sti­niert hat. Eine erhöh­te Ver­trau­ens­wür­dig­keit, die aus einem frü­her absol­vier­ten Stu­di­um oder aus der per­sön­li­chen Cha­rak­ter­ei­gen­schaft des Beschwer­de­geg­ners her­rüh­ren mag […] genügt indes­sen nicht, um den erfor­der­li­chen Kau­sal­zu­sam­men­hang her­zu­stel­len […]. Da der Tat­be­stand von Art. 321 StGB auf der sub­jek­ti­ven Sei­te über­dies einen Vor­satz ver­langt, müss­te sich die­ser auch auf den Kau­sal­zu­sam­men­hang bezie­hen […]. D.h. es müss­te dem Beschwer­de­geg­ner nach­ge­wie­sen wer­den kön­nen, dass er wuss­te, dass die Beschwer­de­füh­re­rin ihm anläss­lich der zufäl­li­gen Begeg­nung auf der Stra­sse in Zürich über ihre per­sön­li­che Situa­ti­on nur des­halb Infor­ma­tio­nen gab, weil er ein Psy­cho­lo­gie­stu­di­um absol­viert hat. Ein sol­cher Nach­weis dürf­te mit gröss­ter Sicher­heit nicht gelingen.

Das App­Ger konn­te daher die Fra­ge offen­las­sen, ob ein absol­vier­tes Psy­cho­lo­gie­stu­di­um den Tat­be­stand von Art. 321 StGB für sich genom­men über­haupt erfül­len kann:

Die Fra­ge, ob der Beschwer­de­geg­ner tat­säch­lich einen Master­ab­schluss oder gleich­wer­ti­ge Abschlüs­se besitzt und ohne for­mel­le Berufs­zu­las­sungs­be­wil­li­gung recht­lich über­haupt unter die streit­ge­gen­ständ­li­chen beruf­li­chen Schwei­ge­pflicht­be­stim­mun­gen fällt, kann mit Blick auf die nach­ste­hen­den Erwä­gun­gen offen gelas­sen werden.

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