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ArG ZH: OR 328b als eigen­stän­di­ge Ver­bots­norm ohne Rechtfertigungsmöglichkeit

Update 20. Juni 2017: Das OGer ZH hat im Dezem­ber 2016 gegen­tei­lig ent­schie­den (Urteil LA160028).

Update 23. Mai 2017: Das Urteil wur­de nicht ange­foch­ten und ist in Rechts­kraft erwachsen.

Das Arbeits­ge­richt Zürich hat in einem Ent­scheid vom 22. Janu­ar 2016 eine Daten­über­mitt­lung an US-Behör­den unter­sagt. Es hält dabei zunächst die arbeits­ge­richt­li­che Zustän­dig­keit fest:

Im vor­lie­gen­den Fall ist der Streit untrenn­bar mit dem ehe­ma­li­gen Arbeits­ver­hält­nis ver­bun­den. Ohne Arbeits­ver­hält­nis zwi­schen den Par­tei­en wür­de die Lie­fe­rung der frag­li­chen Daten in die USA nicht zur Debat­te ste­hen. Es ist daher ohne Wei­te­res von einem arbeits­recht­li­chen Streit aus­zu­ge­hen. Die sach­li­che Zustän­dig­keit ist zu bejahen.

Sodann beur­teilt das ArG die Fra­ge, wel­cher Rechts­na­tur OR 328b ist. Dabei hält das ArG fest:

Dem­ge­gen­über wei­sen Streiff/von Kaenel/Rudolph dar­auf hin, dass Art. 328b OR einen weit­rei­chen­den, eige­nen Rege­lungs­ge­halt habe. Er beschrän­ke die zuläs­si­ge Daten­be­ar­bei­tung im Arbeits­ver­hält­nis auf Fäl­le mit Arbeits­platz­be­zug. Rich­tig betrach­tet wer­de gar ein ele­men­ta­res Prin­zip des Daten­schutz­ge­set­zes durch­bro­chen, indem Daten­be­ar­bei­tun­gen nicht mehr grund­sätz­lich zuläs­sig, son­dern grund­sätz­lich unzu­läs­sig sei­en, es sei denn, sie sei­en durch den Bezug zur Eig­nung des Arbeit­neh­mers oder zur Durch­füh­rung des Arbeits­ver­tra­ges gerecht­fer­tigt. Jede Bear­bei­tung von Daten des Arbeit­neh­mers, die kei­nen genü­gen­den Arbeits­platz­be­zug hät­ten, sei damit unzu­läs­sig. Sie sei also selbst dann nicht zuläs­sig, wenn sie nach dem Daten­schutz­ge­setz erlaubt wäre. Anders als im Bereich des Daten­schutz­ge­set­zes ver­mö­ge also auch das Vor­lie­gen eines Recht­fer­ti­gungs­grun­des die Rechts­wid­rig­keit nicht zu besei­ti­gen (STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, a.a.O., N 3 zu Art. 328b OR, ins­be­son­de­re unter Hin­weis auf STAEHELIN, Zür­cher Kom­men­tar zum Schwei­ze­ri­schen Zivil­recht, N 1 zu Art. 328b OR; glei­cher Mei­nung OFK-MICHEL PELLASCIO, Zürich 2009, Art. 328b N 2, und PHILIPPE CARRUZZO, Le cont­rat indi­vi­du­el de tra­vail, Com­men­tai­re des artic­les 319 à 341 du Code des obli­ga­ti­ons, 2009, Art. 328b OR).

Die­se zweit­ge­nann­te Ansicht über­zeugt. Der Wort­laut von Art. 328b OR ist klar und unmiss­ver­ständ­lich. Es gibt gar nichts dazu aus­zu­le­gen. Der erste Satz erlaubt die Daten­be­ar­bei­tung nur, soweit die Daten über den Arbeit­neh­mer des­sen Eig­nung für das Arbeits­ver­hält­nis betref­fen oder zur Durch­füh­rung des Arbeits­ver­tra­ges erfor­der­lich sind. Jede ande­re Bear­bei­tung der Daten über den Arbeit­neh­mer ist damit ver­bo­ten und rechtswidrig.

Dass sich der Gesetz­ge­ber mög­li­cher­wei­se über die Trag­wei­te die­ser Norm nicht im Kla­ren war, ändert nichts dar­an, dass der Wort­laut ein­deu­tig ist. Auch dass die Norm in gewis­sen Fäl­len zu unbe­frie­di­gen­den Ergeb­nis­sen führt, mag zutref­fen. Weder das Eine noch das Ande­re recht­fer­tigt aber eine Aus­le­gung am kla­ren und unmiss­ver­ständ­li­chen Wort­laut der Bestim­mung vorbei.

Aus die­ser ausser­or­dent­lich engen Sicht­wei­se – die nicht ein­mal Aus­le­gungs­be­darf aner­kennt, und dies trotz der Tat­sa­che, dass die Norm umstrit­ten ist und zu unbe­frie­di­gen­den Ergeb­nis­sen führt – wäre also zu schlie­ssen, dass OR 328b eine eigen­stän­di­ge und abso­lut zwin­gen­de Ver­bots­norm dar­stellt. Das ArG traut aber offen­bar sei­ner eige­nem Ergeb­nis nicht und prüft gewis­ser­ma­ssen der Voll­stän­dig­keit hal­ber auch die Anwen­dung von DSG 13, ver­neint dabei aber das Vor­lie­gen eines über­wie­gen­den Inter­es­ses. Mit Bezug auf DSG 6 folgt dabei, dass die Daten­über­mitt­lung auch nach die­ser Bestim­mung unzu­läs­sig ist.

Zudem folgt aus dem Urteil, wenn auch weni­ger klar, dass OR 328b nicht nur den Kreis der recht­mä­ssig zu bear­bei­ten­den Mit­ar­bei­ter­da­ten begrenzt, son­dern auch die Art und Wei­se von deren Bear­bei­tung, d.h. dass sich die Ver­bots­wir­kung die­ser Norm nicht nur auf Daten, son­dern auch auf Daten­be­ar­bei­tun­gen bezieht. Ver­bo­ten war hier des­halb die Lie­fe­rung ins­be­son­de­re von Name, Wohn­adres­se, Geburts­da­tum, Hei­mat­ort und der­glei­chen, also von Daten, die grund­sätz­lich ohne Zwei­fel Arbeits­platz­be­zug aufweisen.

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