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Auf­takt zur näch­sten Dif­fe­renz­be­rei­ni­gungs­run­de: Anträ­ge der Staats­po­li­ti­schen Kom­mis­si­on des Natio­nal­ra­tes veröffentlicht

Am 12. August 2020 wur­de die Fah­ne mit den Anträ­gen der Staats­po­li­ti­schen Kom­mis­si­on des Natio­nal­ra­tes (SPK‑N) vom 2. Juli 2020 ver­öf­fent­licht. Die Fah­ne kann unter fol­gen­dem Link abge­ru­fen werden.

Die Anträ­ge bezie­hen sich auf die fol­gen­den Punkte:

  • Pro­fil­ing mit hohem Risi­ko (Art. 4fbis E‑DSG): Eine Mehr­heit ver­langt nun, die Bestim­mung und damit das Kon­zept des Pro­filings mit hohem Risi­ko ganz aus dem Gesetz zu strei­chen, wäh­rend sich eine Min­der­heit für die Zustim­mung zur For­mu­lie­rung des Stän­de­ra­tes ausspricht.
  • Erfor­der­nis der aus­drück­li­chen Ein­wil­li­gung (Art. 5 Abs. 7 E‑DSG): Die Mehr­heit hält nach wie vor an ihrem Beschluss vom 25. Sep­tem­ber 2019 fest, wonach die Ein­wil­li­gung – sofern ver­langt – nur bei der Bear­bei­tung von beson­ders schüt­zens­wer­ten Per­so­nen­da­ten aus­drück­lich sein soll.
  • Neu­er Antrag für ein expli­zi­tes Wider­spruchs­recht gegen Pro­fil­ing (Art. 5 Abs. 8 E‑DSG): Eine Min­der­heit ver­langt neu die Auf­nah­me eines expli­zi­ten Wider­spruchs­rechts gegen jede Form von Pro­fil­ing, wobei die betrof­fe­nen Per­so­nen jeweils dar­auf hin­zu­wei­sen sind. Die Daten dür­fen dann nicht wei­ter ver­ar­bei­tet wer­den, ausser wenn bei erhöh­tem Risi­ko zwin­gen­de schutz­wür­di­ge Grün­de die wei­te­re Ver­ar­bei­tung erfor­dern. Die Ent­schei­dung über die Wei­ter­ver­ar­bei­tung sowie die Grün­de dafür sind der betrof­fe­nen Per­son eben­falls mitzuteilen.
  • Ver­ar­bei­tung von Per­so­nen­da­ten zwecks Prü­fung der Kre­dit­wür­dig­keit als Recht­fer­ti­gungs­grund (Art. 27 Abs. 2 lit. c E‑DSG): Die Mehr­heit hält am Beschluss vom 25. Sep­tem­ber 2019 fest, wobei ein pri­va­tes Inter­es­se des Ver­ant­wort­li­chen gege­ben ist, wenn kei­ne beson­ders schüt­zens­wer­ten Per­so­nen­da­ten bear­bei­tet wer­den. Der Min­der­heits­an­trag folgt nun der For­mu­lie­rung des Stän­de­rats, wonach ein Recht­fer­ti­gungs­grund im erwähn­ten Zusam­men­hang nur dann gege­ben ist, wenn es sich weder um beson­ders schüt­zens­wer­te Per­so­nen­da­ten noch um ein Pro­fil­ing mit hohem Risi­ko han­delt. In Bezug auf das Alter der Daten folgt der Min­der­heits­an­trag eben­falls dem Stän­de­rat, wonach die dabei ver­ar­bei­te­ten Daten nicht älter als fünf Jah­re sein sol­len. Die Mehr­heit hält nach wie vor an den zehn Jah­ren fest.

Die Bera­tun­gen im Natio­nal­rat fol­gen vor­aus­sicht­lich in der kom­men­den Herbst­ses­si­on (7. – 25. Sep­tem­ber 2020).

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