BGE 101 IV 312: StGB 273; Begriff des “Geschäftsgeheimnisses”
Regeste: Art. 273 StGB. 1. Begriff des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Erw. 1). 2. Schutzwürdig kann auch ein vertragswidriges Verhalten sein (Erw. 2). […] Der Ausdruck “Geschäftsgeheimnis” umfasst alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht (BGE 98 IV 210). Quelle: BGE 101 IV 312