Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat seinem Jahresbericht für das Jahr 2019 veröffentlicht. Es finden sich darin u.a. folgende Hinweise und Erläuterungen:
- eine Erläuterung des Bussgeldkonzepts der DSK;
- Hinweise zum Auskunftsrecht:
- Eine ehemalige Arbeitnehmerin hatte in einem beurteilten Fall keinen Anspruch auf die Herausgabe aller E‑Mails mit dem Namen der Arbeitnehmerin, zum einen weil diese E‑Mails die Namen anderer Personen enthielten und zum anderen, weil an der Herausgabe rein dienstlicher Korrespondenz kein berechtigtes Interesse bestand (private E‑Mails waren dagegen herauszugeben) (vgl. dazu auch LG Köln, LG Heidelberg und TB Hessen);
- Der Verantwortliche muss Auskunftsbegehren in jeder Form entgegennehmen, auch wenn sie nicht an die intern zuständige Stelle gerichtet werden. Sogar Auskunftsbegehren, die per E‑Mail eingehen und im Spamordner landen, gelten als zugegangen und müssen bearbeitet werden;
- Das Kopplungsverbot bei Einwilligungen gilt zwar nicht absolut. Eine Einwilligung in eine telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken kann aber nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses über die Lieferung von Lebensmitteln gemacht werden;
- wird online ein Registrierungsprozess abgebrochen, dürfen die bis zum Abbruch erhobenen Personendaten nicht einfach gespeichert bleiben (analog zum “Abandoned Cart”). Empfohlen sind daher auf jeder Stufe des Registrierungsprozesses zwei Buttons, einer für den Abbruch mit Löschung der bis dahin erhobenen Daten und einer mit Speicherung. Möglich wäre auch, die eingegebenen Daten serverseitig erst mit Abschluss der Registrierung zu speichern;
- die Speicherung von Daten in inaktiven Kundenkonten ist nicht unbegrenzt zulässig. Die zulässige Speicherdauer kann nur einzelfallweise unter Berücksichtigung u.a. der Sensitivität der Daten und des Zwecks des Kontos festgelegt werden. Unzulässig ist jedenfalls die Speicherung sensibler Daten wie z.B. Fotos, Angaben zur sexuellen Orientierung und Vorliegen (hier im Konto einer Datingplattform) während sechs Jahren nach der letzten Aktivität.