Der Einzelrichter am BezGer Meilen hat am 3.12.2003 im vorsorglichen Verfahren festgestellt, dass die Tätigkeit des Privatdetektivs unter das DSG fällt. Von ihm gesammelte Informationen können Persönlichkeitsprofile darfstellen und besonders schützenswerte Personendaten enthalten. Damit verstösst seine Tätigkeit ggf. gegen das DSG (Art. 4 Abs. 3 und 4 und Art. 14), doch kann dies u.U. durch ein überwiegendes Interesse seines Auftraggebers gerechtfertigt werden (DSG 10a, 12, 13).
PDF: 2003.12.03 – 001