Aus dem Tages-Anzeiger vom 11.1.2016:
Mitte November musste sich ein Psychiater vor dem Bezirksgericht Zürich wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses verantworten. Ihm wurde vorgeworfen, er habe einen heiklen, umfassenden Bericht über einen Patienten gar nicht selber verfasst, sondern ein externes Schreibbüro damit beauftragt. Konkret hatte der Arzt seinen Befund auf Band diktiert und das Material an das Büro übermittelt, welches das Diktat transkribierte. Der Arzt habe es jedoch versäumt, für die Weitergabe des Krankenberichts die Zustimmung des Patienten einzuholen, obwohl er gesetzlich dazu verpflichtet gewesen wäre, heisst es in der Anklageschrift.
Das Gericht sah es indes anders. Beim Schreibbüro handle es sich um sogenannte Hilfspersonen des Arztes. Diese unterstehen der gleichen Geheimhaltungspflicht wie auch die Angestellten von Arztpraxen und Spitälern. Deshalb habe der Psychiater mit der Nutzung des externen Dienstleistungsangebots auch seine Pflicht zur Geheimhaltung nicht verletzt.
Doch wie immer, wenn hochsensible Daten, zu denen insbesondere jene über die persönliche Gesundheit gehören, von Aussenstehenden bearbeitet werden, stellt sich die Frage nach dem Datenschutz. Laut Francis Meier, Sprecher des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, ist es grundsätzlich zulässig, die Dienste von externen Schreibbüros zu nutzen, doch seien die Ärzte selber für die Wahrung des Berufsgeheimnisses verantwortlich. Sie müssten sicherstellen, dass das Schreibbüro die Daten nur so bearbeite, wie sie selbst dies tun dürften. Auch müssten sich die Ärzte vergewissern, dass die Daten verschlüsselt übermittelt würden und keine Unbefugten darauf zugreifen könnten. Eine Einwilligung der Patienten braucht es jedoch nicht, wenn ein Arzt die Bearbeitung von Patientendaten an externe Hilfspersonen überträgt.