Regeste:
Art. 273 StGB.
1. Begriff des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Erw. 1).
2. Schutzwürdig kann auch ein vertragswidriges Verhalten sein (Erw. 2).
[…] Der Ausdruck “Geschäftsgeheimnis” umfasst alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht (BGE 98 IV 210).
Quelle: BGE 101 IV 312