Das Bundesgericht äussert sich im vorliegenden Entscheid wie folgt zum Auskunftsrecht nach DSG 8:
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr stehe das Recht auf Akteneinsicht gestützt auf Art. 8 DSG i.V.m. Art. 560 Abs. 2 ZGB zu. Dem kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geht der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch gemäss Art. 8 DSG nicht auf die Erben über (HÄUPTLI, a.a.O., N. 16a zu Art. 560 ZGB; ROSENTHAL/JÖHRI, in: Handkommentar zum Datenschutzgesetz, 2008, N. 5 zu Art. 8 DSG). Ohnehin kommt der datenschutzrechtliche Anspruch (nur) soweit zum Tragen, als es den einschlägigen Zielsetzungen entspricht. Das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG ist dazu bestimmt, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, seine übrigen Datenschutzrechte wahrzunehmen (BGE 139 V 492 E. 3.2 S. 494 mit Hinweisen). Dies hat auch für Art. 1 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG; SR 235.11) zu gelten, welche die Modalitäten des Auskunftsrechts regelt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin ist ausschliesslich in der Verfolgung eines erbrechtlichen Anspruchs begründet. Eingedenk dieser Zielsetzung, welche nicht mit derjenigen des DSG übereinstimmt, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht berufen. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob Abs. 7 dieser Verordnungsbestimmung, welche u.a. die Auskunftserteilung an nahe Verwandte von Verstorbenen zum Inhalt hat, gesetzmässig ist (kritisch hierzu: HÄUPTLI, a.a.O., N. 16a zu Art. 560 ZGB; MAURER-LAMBROU/KUNZ, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 3. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 2 DSG; PHILIPPE MEIER, Protection des données, 2011, S. 177).
Das Bundesgericht hält also nicht nur fest, dass das Auskunftsrecht unvererblich ist. Vielmehr wiederholt es die auch in BGE 139 V 492 festgehaltene Auffassung, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nur so weit zum Tragen kommt, als es den einschlägigen Zielsetzungen entspricht.