Das BGer hat am 28. Februar 2018 in BGE 144 III 100 entschieden, dass die Auskunfts- und Einsichtsrechte der VR-Mitglieder bei einer AG gemäss Art. 715a OR durch eine Leistungsklage gerichtlich durchgesetzt werden können und dass dabei das summarische Verfahren anwendbar ist. Das Urteil wurde von swissblawg zusammengefasst.
Art. 715a OR lautet wie folgt:
Art. 715a OR
5. Recht auf Auskunft und Einsicht
1 Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.
2 In den Sitzungen sind alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zur Auskunft verpflichtet.
3 Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied von den mit der Geschäftsführung betrauten Personen Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen.
4 Soweit es für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsidenten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden.
5 Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft, Anhörung oder Einsicht ab, so entscheidet der Verwaltungsrat.
6 Regelungen oder Beschlüsse des Verwaltungsrates, die das Recht auf Auskunft und Einsichtnahme der Verwaltungsräte erweitern, bleiben vorbehalten.