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BGE 98 IV 209: StGB 273; Bedeu­tung der staat­li­chen Interessen

Rege­ste
Art. 273 StGB, Wirt­schaft­li­cher Nachrichtendienst.
1. Begriff des Fabri­ka­ti­ons- oder Geschäfts­ge­heim­nis­ses (Erw. 1a).
2. Im wirt­schaft­li­chen Nach­rich­ten­dienst für einen aus­län­di­schen Adres­sa­ten zum Nach­teil eines in der Schweiz ansäs­si­gen Unter­neh­mens liegt eine mit­tel­ba­re Ver­let­zung oder Gefähr­dung gesamt­schwei­ze­ri­scher Inter­es­sen (Erw. 1 b).
3. Der wirt­schaft­li­che Nach­rich­ten­dienst stellt ein abstrak­tes Gefähr­dungs­de­likt dar (Erw. 1c).

Im übri­gen erscheint schon der Wort­laut des Art. 273 StGB unzwei­deu­tig: Er setzt eine unmit­tel­ba­re Ver­let­zung oder Gefähr­dung der staat­li­chen Inter­es­sen nicht vor­aus. Denn in jedem wirt­schaft­li­chen Nach­rich­ten­dienst zum Nach­teil eines in der Schweiz ansäs­si­gen Unter­neh­mens zu Gun­sten des Aus­lan­des liegt not­wen­di­ger­wei­se eine mit­tel­ba­re Ver­let­zung oder Gefähr­dung der staat­li­chen Inter­es­sen, was zur Erfül­lung des Tat­be­stan­des von Art. 273 StGB genügt. Im vor­lie­gen­den Fall hat die Ver­ken­nung die­ses Begrif­fes aller­dings die Ent­schei­dung der Vor­in­stanz nicht beeinflusst.

Quel­le: BGE 98 IV 209

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