- Ein anonymer Anruf erzeugte einen tatsächlichen Verdacht auf einen fingierten Unfall in Polen, somit war die Verdachtsmeldung begründet.
- Die Wiedergabe dieses Verdachts in Arbeitgeberunterlagen und im Bericht P. stellt keine falsche Information dar.
- Folgedokumente berufen sich auf den vorhandenen Sachverhalt, ohne den Beschwerdeführer eindeutig der Inszenierung des Unfalls zu bezichtigen.
Das BGer äussert sich im vorliegenden Fall zur Frage, wann eine Verdachtsmeldung “richtig” i.S.v. DSG 5 ist:
Er übersieht, dass mit dem anonymen Telefonanruf an seine Arbeitgeberin tatsächlich der Verdacht entstand, der Unfall in Polen könnte möglicherweise fingiert gewesen sein. Die Wiedergabe dieses Verdachtes im Schreiben der Arbeitgeberin und im sog. Bericht P. stellt für sich keine falsche oder unrichtige Information dar, sondern entspricht den tatsächlichen Gegebenheiten. Das Gleiche gilt für die weitern Dokumente, welche in der Folge erstellt worden sind: In ihnen wird lediglich am tatsächlichen Verdacht, wie er sich aufgrund der Umstände ergeben hatte, angeknüpft, ohne dass der Beschwerdeführer “beschuldigt” würde, den Unfall in Polen fingiert zu haben.