BGer 1C_273/2020 (amtl. Publ.): Daten­schutz­an­for­de­run­gen an elek­tro­ni­sche Wasserzähler

Auch bei einer Ver­schlüs­se­lung, deren Umge­hung 640 Tril­lio­nen Jah­re in Anspruch nimmt, sind die Grund­sät­ze der Daten­ver­mei­dung und Daten­spar­sam­keit zu beach­ten. So hat das Bun­des­ge­richt im Urteil 1C_273/2020 (zur amtl. Publ. vor­ge­se­hen) ent­schie­den. Dar­in setzt es sich detail­liert mit der Zuläs­sig­keit der Daten­be­ar­bei­tung durch elek­tro­ni­sche Was­ser­zäh­ler aus­ein­an­der und prägt die For­mel: «nicht exi­sten­te Daten kön­nen nicht miss­braucht werden».

Es geschieht nicht oft, dass das Bun­des­ge­richt von Tril­lio­nen spricht. In die­sem Urteil vom 5. Janu­ar 2021 tat es das im Zusam­men­hang mit funk­ge­stütz­ten Was­ser­zäh­lern. Stein des Ansto­sses war die in Auen­stein (AG) beschlos­se­ne Umrü­stung von mecha­ni­schen auf elek­tro­ni­sche Mess­ge­rä­te. Die Gemein­de ver­sprach sich davon einen Effi­zi­enz­ge­winn bei der Rech­nungs­stel­lung. Dage­gen befürch­te­te der Beschwer­de­füh­rer, dass unbe­fug­te Drit­te ins Funk­sy­stem ein­drin­gen und ein Ver­brau­cher­pro­fil erstel­len könn­ten. Wei­ter sah er durch die per­ma­nen­te Daten­über­mitt­lung sei­ne Per­sön­lich­keits­rech­te ver­letzt und das Prin­zip der Daten­ver­mei­dung miss­ach­tet. Ent­spre­chend for­der­te er, die Funk­ti­ons­wei­se des neu­en Geräts auf die­je­ni­ge eines her­kömm­li­chen Zäh­lers zurück­zu­set­zen, zumal daten­scho­nen­de­re Vari­an­ten erhält­lich seien.

Die Gemein­de führ­te dem­ge­gen­über ins Feld, dass an den Daten kein Inter­es­se bestehe und deren Ent­schlüs­se­lung laut Anga­ben des Gerä­te­her­stel­lers «eine Zeit­span­ne von 6,4E+20 oder 640’000’000’000’000’000’000 Jah­ren» erfor­dern wür­de (Urteil WBE.2019.383 des Aar­gau­er Ver­wal­tungs­ge­richts vom 8. April 2020, E. 4.2).

Das Bun­des­ge­richt stuf­te in einem ersten Schritt die Daten zum Was­ser­ver­brauch als Per­so­nen­da­ten und deren Auf­zeich­nung und Über­mitt­lung als Daten­be­ar­bei­tung ein (E. 5.3.2). Sodann bejah­te es einen Ein­griff in die infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung (Art. 13 Abs. 2 BV) und beur­teil­te des­sen Zuläs­sig­keit am Mass­stab von Art. 36 BV (E. 5.4). Im Grund­satz bejah­te es sowohl die gesetz­li­che Grund­la­ge als auch das öffent­li­che Inter­es­se und die Ver­hält­nis­mä­ssig­keit – dies aller­dings nur für den Zeit­punkt der Rech­nungs­stel­lung (E. 5.6). Für unzu­läs­sig befand es, dass der Was­ser­zäh­ler dar­über hin­aus die Stun­den­wer­te wäh­rend acht Mona­ten spei­chert und sie alle 30 Sekun­den per Funk aus­sen­det. In die­sem Umfang ver­nein­te das Bun­des­ge­richt die Ver­hält­nis­mä­ssig­keit, weil es an der Erfor­der­lich­keit fehlt:

Dar­an ändert nichts, dass die­se Daten gemäss den prä­zi­sen und über­zeu­gen­den vor­in­stanz­li­chen Aus­füh­run­gen sehr gut geschützt sind und eine miss­bräuch­li­che Ver­wen­dung nahe­zu aus­ge­schlos­sen wer­den kann bzw. sehr unwahr­schein­lich erscheint […]. Die Daten­si­cher­heit allein ver­mag den Umstand, dass vor­lie­gend mehr Per­so­nen­da­ten bear­bei­tet wer­den als not­wen­dig, nicht auf­zu­wie­gen. Andern­falls käme dem Grund­satz der Erfor­der­lich­keit immer dann kei­ne Bedeu­tung mehr zu, wenn die daten­be­ar­bei­ten­de Instanz bewei­sen kann, dass sie genü­gend Schutz­vor­keh­run­gen getrof­fen hat. Der Grund­satz der Erfor­der­lich­keit bzw. Daten­ver­mei­dung und Daten­spar­sam­keit bezweckt jedoch, dass nicht not­wen­di­ge Daten gar nicht erst erho­ben und bear­bei­tet wer­den. In die­sem Sin­ne ist auch ihr Schutz bes­ser gewähr­lei­stet: nicht exi­sten­te Daten kön­nen nicht miss­braucht wer­den. (E. 5.5.3 a.E.)

Vor die­sem Hin­ter­grund war auch die Beteue­rung der Gemein­de unbe­hel­f­lich, dass sie die über­schüs­si­gen Daten gar nicht nut­zen wol­le (E. 5.4.1 a.E.). Das Bun­des­ge­richt hiess die Beschwer­de teil­wei­se gut und wies die Sache zur Neu­be­ur­tei­lung an den Gemein­de­rat zurück.

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