BGer 1C_370/2020: Inter­kan­to­na­les Öffentlichkeitsprinzip?

Die Zür­cher Gesund­heits­di­rek­ti­on wird neu über die Ein­sicht in Doku­men­te der Kon­fe­renz der kan­to­na­len Gesund­heits­di­rek­to­rin­nen und ‑direk­to­ren (GDK) ent­schei­den müs­sen. Die dage­gen erho­be­ne Beschwer­de des Kan­tons, der vor einem «Damm­bruch» warn­te, wies das Bun­des­ge­richt mit Urteil 1C_370/2020 vom 14. Juni 2021 ab.

Die Gesund­heits­di­rek­ti­on hat­te das Gesuch des Ver­eins Öffentlichkeitsgesetz.ch bereits im Herbst 2018 abge­lehnt. Gegen­stand waren Ein­la­dun­gen und Trak­tan­den­li­sten von Vor­stands­sit­zun­gen der GDK. Den eben­falls abschlä­gi­gen Rekurs­ent­scheid zog der Ver­ein erfolg­reich an das Zür­cher Ver­wal­tungs­ge­richt wei­ter. Die­ses wies die Sache am 14. Mai 2020 zu ergän­zen­der Abklä­rung und neu­em Ent­scheid an die Direk­ti­on zurück (Urteil VB.2020.00112).

Mate­ri­ell hat­te sich der Gesuch­stel­ler auf das zür­che­ri­sche Gesetz über die Infor­ma­ti­on und den Daten­schutz beru­fen (IDG/ZH). Dem­zu­fol­ge sind amt­li­che Doku­men­te grund­sätz­lich zugäng­lich (§ 20 Abs. 1), es sei denn, eine ande­re Vor­schrift oder über­wie­gen­de Inter­es­sen ste­hen dem ent­ge­gen (§ 23 Abs. 1). Die Gesund­heits­di­rek­ti­on stell­te sich dem­ge­gen­über auf den Stand­punkt, dass man nicht «auf dem Umweg über einen ein­zel­nen Kan­ton» Ein­sicht in Doku­men­te inter­kan­to­na­ler Orga­ne neh­men kön­ne (VGer ZH, E. 2.3.3 a.E.). Vor Bun­des­ge­richt mach­te sie ent­spre­chend gel­tend, dass

«der Kan­ton Zürich noch nie Doku­men­te einer inter­kan­to­na­len Orga­ni­sa­ti­on gestützt auf das Öffent­lich­keits­prin­zip her­aus­ge­ge­ben habe. Ein sol­cher Ent­scheid wür­de einen Damm­bruch bewir­ken, zumal er das Öffent­lich­keits­prin­zip für inter­kan­to­na­le Insti­tu­tio­nen ein­füh­ren wür­de und damit gene­rell Aus­wir­kun­gen auf die Öffent­lich­keit inter­kan­to­na­ler Insti­tu­tio­nen hät­te» (BGer, E. 2.3).

Das Bun­des­ge­richt ver­nein­te gleich vor­ab die Beschwer­de­le­gi­ti­ma­ti­on des Gemein­we­sens (E. 1), weil die Vor­in­stanz bis­her «ein­zig ent­schie­den hat, die Gesund­heits­di­rek­ti­on sei zustän­dig» (E. 2.4). Obiter erlaub­te es sich den­noch den Hin­weis, dass es für die Gel­tung des Öffent­lich­keits­prin­zips nicht auf die Her­kunft der Doku­men­te ankomme:

«Viel­mehr hat jede Per­son nach § 20 Abs. 1 IDG/ZH Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffent­li­chen Organ vor­han­de­nen Infor­ma­tio­nen, ‹[…] unab­hän­gig von ihrer Dar­stel­lungs­form und ihrem Infor­ma­ti­ons­trä­ger› (§ 3 Abs. 2 IDG/ZH).» (E. 2.4)

Gleich­zei­tig stell­te es klar, dass die­se adres­sa­ten­zen­trier­te Sicht kei­ne Aus­wei­tung des Öffent­lich­keits­prin­zips auf inter­kan­to­na­le Insti­tu­tio­nen bedeu­te (E. 2.4). Auch sei die Her­kunft der Doku­men­te immer­hin «bei der Fra­ge der Zugangs­ge­wäh­rung und ins­be­son­de­re bei der Inter­es­sen­ab­wä­gung» von Bedeu­tung (E. 2.5).

Im Ergeb­nis trat das Bun­des­ge­richt auf die Beschwer­de des Kan­tons man­gels Legi­ti­ma­ti­on nicht ein (E. 3) und emp­fahl sich für den Fall, dass «die Vor­in­stanz dem vor­lie­gend strit­ti­gen Ein­sichts­ge­such schluss­end­lich statt­ge­ben» wür­de (E. 2.5).

Behörde

Gebiet

Themen

Ähnliche Beiträge

Newsletter