Die Zürcher Gesundheitsdirektion wird neu über die Einsicht in Dokumente der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und ‑direktoren (GDK) entscheiden müssen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Kantons, der vor einem «Dammbruch» warnte, wies das Bundesgericht mit Urteil 1C_370/2020 vom 14. Juni 2021 ab.
Die Gesundheitsdirektion hatte das Gesuch des Vereins Öffentlichkeitsgesetz.ch bereits im Herbst 2018 abgelehnt. Gegenstand waren Einladungen und Traktandenlisten von Vorstandssitzungen der GDK. Den ebenfalls abschlägigen Rekursentscheid zog der Verein erfolgreich an das Zürcher Verwaltungsgericht weiter. Dieses wies die Sache am 14. Mai 2020 zu ergänzender Abklärung und neuem Entscheid an die Direktion zurück (Urteil VB.2020.00112).
Materiell hatte sich der Gesuchsteller auf das zürcherische Gesetz über die Information und den Datenschutz berufen (IDG/ZH). Demzufolge sind amtliche Dokumente grundsätzlich zugänglich (§ 20 Abs. 1), es sei denn, eine andere Vorschrift oder überwiegende Interessen stehen dem entgegen (§ 23 Abs. 1). Die Gesundheitsdirektion stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass man nicht «auf dem Umweg über einen einzelnen Kanton» Einsicht in Dokumente interkantonaler Organe nehmen könne (VGer ZH, E. 2.3.3 a.E.). Vor Bundesgericht machte sie entsprechend geltend, dass
«der Kanton Zürich noch nie Dokumente einer interkantonalen Organisation gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip herausgegeben habe. Ein solcher Entscheid würde einen Dammbruch bewirken, zumal er das Öffentlichkeitsprinzip für interkantonale Institutionen einführen würde und damit generell Auswirkungen auf die Öffentlichkeit interkantonaler Institutionen hätte» (BGer, E. 2.3).
Das Bundesgericht verneinte gleich vorab die Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens (E. 1), weil die Vorinstanz bisher «einzig entschieden hat, die Gesundheitsdirektion sei zuständig» (E. 2.4). Obiter erlaubte es sich dennoch den Hinweis, dass es für die Geltung des Öffentlichkeitsprinzips nicht auf die Herkunft der Dokumente ankomme:
«Vielmehr hat jede Person nach § 20 Abs. 1 IDG/ZH Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen, ‹[…] unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem Informationsträger› (§ 3 Abs. 2 IDG/ZH).» (E. 2.4)
Gleichzeitig stellte es klar, dass diese adressatenzentrierte Sicht keine Ausweitung des Öffentlichkeitsprinzips auf interkantonale Institutionen bedeute (E. 2.4). Auch sei die Herkunft der Dokumente immerhin «bei der Frage der Zugangsgewährung und insbesondere bei der Interessenabwägung» von Bedeutung (E. 2.5).
Im Ergebnis trat das Bundesgericht auf die Beschwerde des Kantons mangels Legitimation nicht ein (E. 3) und empfahl sich für den Fall, dass «die Vorinstanz dem vorliegend strittigen Einsichtsgesuch schlussendlich stattgeben» würde (E. 2.5).