Das Bundesgericht schützt eine Editionsverfügung des BVGer zugunsten des EDÖB gegen eine ungenannte Partei, bei der es sich aber nur um Moneyhouse handeln kann (s. auch hier). Das BVGer hatte Moneyhouse auf Begehren des EDÖB befohlen, Unterlagen über die Bonitätsabonnemente im Jahr 2014 und über die pro Monat getätigten Bonitätsabfragen im 2014 und Unterlagen betreffend Datenqualität und ‑richtigkeit einzureichen.
Moneyhouse hat vor BGer geltend gemacht, damit würde in ihren geschützten Geheimbegreich eingegriffen. Das BGer weist dieses Argument zurück: Der EDÖB und das BVGer unterstehen dem Amtsgeheimnis, und sollte der EDÖB nach Abschluss der Sachverhaltsabklärung eine Empfehlung publizieren, liegt es an ihm, vertrauliche Informationen (nach Anhörung von Moneyhouse) zu schwärzen.