- Das Bundesgericht erkennt private Video-Aufnahmen als widerrechtlich an, wenn sie ohne Einverständnis erlangt wurden.
- Eine Verwertung dieser Aufnahmen ist nur bei der Aufklärung schwerer Straftaten zulässig.
- Späte Einwände im Strafverfahren werden nicht akzeptiert, was zur Abweisung der Beschwerde führte.
Das Bundesgericht hatte sich zuletzt mehrfach mit der Verwertbarkeit privater Video-Aufnahmen im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten befasst und dabei einen strengen Massstab angelegt. Demnach sind Aufnahmen, die ohne Einverständnis erlangt worden sind, widerrechtlich und so zu behandeln, wie wenn sie von den Behörden selbst beigebracht worden wären. Eine Verwertung kommt damit nur für die Aufklärung schwerer Straftaten infrage (BGE 146 IV 226, 6B_810/2020, 6B_1282/2019, 6B_1288/2019).
Auf diese Rechtsprechung berief sich der Beschwerdeführer im neuesten Urteil 1C_415/2020 vom 17. Februar 2021 und machte geltend, dass die fraglichen Aufzeichnungen einer Dashcam in Missachtung von Art. 4 DSG erstellt und deshalb für die Zwecke des Strafprozesses unbeachtlich seien (E. 2.1). Weiter auf diese materielle Ebene begab sich das Bundesgericht in diesem Urteil nicht, sondern entkräftete die Rüge formell:
«Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verkennt, dass der Einwand, ein Beweismittel sei im Sinne von Art. 140 f. StPO nicht verwertbar, nicht erst im verwaltungsrechtlichen Administrativverfahren, sondern bereits im Strafverfahren hätte eingebracht werden müssen […].» (E. 2.3.1).
Dass die angerufenen Bestimmungen des DSG unverändert galten, als der Strafbefehl in Rechtskraft erwuchs, und die Verwertbarkeit privater Videoüberwachungen schon dort «äusserst umstritten» war, gereichte dem Beschwerdeführer also nicht zum Vorteil. Da sein Vorbringen verspätet war, beliess es das Bundesgericht beim festgestellten Sachverhalt (E. 2.3.2) und wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.