Takea­ways (AI):
  • Das Bun­des­ge­richt erkennt pri­va­te Video-Auf­nah­men als wider­recht­lich an, wenn sie ohne Ein­ver­ständ­nis erlangt wurden.
  • Eine Ver­wer­tung die­ser Auf­nah­men ist nur bei der Auf­klä­rung schwe­rer Straf­ta­ten zulässig.
  • Spä­te Ein­wän­de im Straf­ver­fah­ren wer­den nicht akzep­tiert, was zur Abwei­sung der Beschwer­de führte.

Das Bun­des­ge­richt hat­te sich zuletzt mehr­fach mit der Ver­wert­bar­keit pri­va­ter Video-Auf­nah­men im Zusam­men­hang mit Stra­ssen­ver­kehrs­de­lik­ten befasst und dabei einen stren­gen Mass­stab ange­legt. Dem­nach sind Auf­nah­men, die ohne Ein­ver­ständ­nis erlangt wor­den sind, wider­recht­lich und so zu behan­deln, wie wenn sie von den Behör­den selbst bei­gebracht wor­den wären. Eine Ver­wer­tung kommt damit nur für die Auf­klä­rung schwe­rer Straf­ta­ten infra­ge (BGE 146 IV 226, 6B_810/2020, 6B_1282/2019, 6B_1288/2019).

Auf die­se Recht­spre­chung berief sich der Beschwer­de­füh­rer im neue­sten Urteil 1C_415/2020 vom 17. Febru­ar 2021 und mach­te gel­tend, dass die frag­li­chen Auf­zeich­nun­gen einer Dash­cam in Miss­ach­tung von Art. 4 DSG erstellt und des­halb für die Zwecke des Straf­pro­zes­ses unbe­acht­lich sei­en (E. 2.1). Wei­ter auf die­se mate­ri­el­le Ebe­ne begab sich das Bun­des­ge­richt in die­sem Urteil nicht, son­dern ent­kräf­te­te die Rüge formell:

«Der anwalt­lich ver­tre­te­ne Beschwer­de­füh­rer ver­kennt, dass der Ein­wand, ein Beweis­mit­tel sei im Sin­ne von Art. 140 f. StPO nicht ver­wert­bar, nicht erst im ver­wal­tungs­recht­li­chen Admi­ni­stra­tiv­ver­fah­ren, son­dern bereits im Straf­ver­fah­ren hät­te ein­ge­bracht wer­den müs­sen […].» (E. 2.3.1).

Dass die ange­ru­fe­nen Bestim­mun­gen des DSG unver­än­dert gal­ten, als der Straf­be­fehl in Rechts­kraft erwuchs, und die Ver­wert­bar­keit pri­va­ter Video­über­wa­chun­gen schon dort «äusserst umstrit­ten» war, gereich­te dem Beschwer­de­füh­rer also nicht zum Vor­teil. Da sein Vor­brin­gen ver­spä­tet war, beliess es das Bun­des­ge­richt beim fest­ge­stell­ten Sach­ver­halt (E. 2.3.2) und wies die Beschwer­de ab, soweit es dar­auf eintrat.

AI-generierte Takeaways können falsch sein.