Take-Aways (AI)
  • Das Bun­des­ge­richt bestimmt, dass der Inha­ber einer Daten­samm­lung die Beweis­pflicht für die Wahr­heit und Voll­stän­dig­keit sei­ner Aus­kunft nach Art. 8 DSG trägt.
  • Bei nega­ti­ven Tat­sa­chen ver­langt das Gericht ver­stärk­te Mit­wir­kung der Gegen­par­tei, etwa Gegen­be­weis oder kon­kre­te Hin­wei­se auf feh­len­de Daten.
  • Die blo­ssen Behaup­tung einer Unvoll­stän­dig­keit genügt nicht; im vor­lie­gen­den Fall fehl­ten ernst­haf­te Anhalts­punk­te für unvoll­stän­di­ge Aktenherausgabe.

Aus swiss­blawg zum Urteil 1C_59/2015:

Das BGer äussert sich im vor­lie­gen­den Ent­scheid zum Beweis der Voll­stän­dig­keit einer Aus­kunft i.S.v. Art. 8 DSG. Nach Auf­fas­sung des BVGer und einer in der Leh­re ver­tre­te­nen Auf­fas­sung ist der Inha­ber der Daten­samm­lung für die Wahr­heit und Voll­stän­dig­keit sei­ner Aus­kunft beweis­pflich­tig. Laut BGer obliegt der Gegen­par­tei bei nega­ti­ven Tat­sa­chen aber eine ver­stärk­te Mit­wir­kung bei der Beweis­füh­rung, ins­be­son­de­re durch den Gegen­be­weis oder zumin­dest kon­kre­te Anhalts­punk­te für das Vor­han­den­sein der betref­fen­den Tat­sa­che, hier wei­te­rer Daten in einer Daten­samm­lung. Die blo­sse Behaup­tung, die Aus­kunft sei unvoll­stän­dig, genügt dafür nicht. Im kon­kre­ten Fall fehl­ten denn auch ernst­haf­te Anhalts­punk­te für eine unvoll­stän­di­ge Aktenherausgabe.

Sieh dazu auch VPB 67.70.