Aus swissblawg zum Urteil 1C_59/2015:
Das BGer äussert sich im vorliegenden Entscheid zum Beweis der Vollständigkeit einer Auskunft i.S.v. Art. 8 DSG. Nach Auffassung des BVGer und einer in der Lehre vertretenen Auffassung ist der Inhaber der Datensammlung für die Wahrheit und Vollständigkeit seiner Auskunft beweispflichtig. Laut BGer obliegt der Gegenpartei bei negativen Tatsachen aber eine verstärkte Mitwirkung bei der Beweisführung, insbesondere durch den Gegenbeweis oder zumindest konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein der betreffenden Tatsache, hier weiterer Daten in einer Datensammlung. Die blosse Behauptung, die Auskunft sei unvollständig, genügt dafür nicht. Im konkreten Fall fehlten denn auch ernsthafte Anhaltspunkte für eine unvollständige Aktenherausgabe.
Sieh dazu auch VPB 67.70.