Das BGer tritt nicht ein auf die Beschwerde der EFK gegen das Urteil des BVGer in Sachen Whistleblowing-Meldestelle (BGer 1C_66/2015 (12.11.2015). Damit ist das Urteil des BVGer rechtskräftig. Dessen Bemerkungen zum Begriff der Datensammlung bleiben damit letztlich obiter dicta.