Das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG) regelt u.a. die Rechtsbehelfe gegen eine amtshilfeweise Datenübermittlung. Dessen Art. 19 Abs. 1 erklärt ausdrücklich, dass den Betroffenen gegenüber dem Finanzinstitut die Rechte nach dem DSG zustehen – also insbesondere die Ansprüche auf Auskunft, Berichtigung und Löschung (Art. 5, 15, 25 DSG). Gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) können Betroffene dagegen bloss Auskunft einholen und eine Berichtigung verlangen, sofern die unrichtigen Daten «auf Übermittlungsfehlern beruhen» (Art. 19 Abs. 2 Satz 1 AIAG). Nur für den Fall, dass die Übermittlung aufgrund fehlender rechtsstaatlicher Garantien unzumutbare Nachteile bewirkt, verweist das Gesetz auf den Rechtsschutz gegen Realakte (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 25a VwVG).
Mit der Auslegung dieses Art. 19 Abs. 2 AIAG befasste sich das Bundesgericht im Urteil 2C_780/2020 vom 11. März 2021. Der Beschwerdeführer hatte die ESTV vergeblich darum ersucht, seine Angaben aus den nach Argentinien zu übermittelnden Daten zu streichen, die ihn als Kontrollinhaber eines Kontos auswiesen.
Die Hürde für eine bundesgerichtliche Beurteilung lag in diesem Fall hoch, weil Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen nur beschwerdefähig sind, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder der Fall sonstwie «besonders bedeutend» ist (Art. 84a i.V.m. 84 Abs. 2 BGG). Hier trat das Bundesgericht auf die Beschwerde ein, weil es die Frage, «wie weit der datenschutzrechtliche Anspruch gegenüber der ESTV reicht», als kontrovers und von grosser praktischer Bedeutung einstufte (E. 1.3).
Der ebenfalls umstrittenen Frage, inwieweit der von Art. 19 AIAG gewährte Rechtsschutz grundrechtskonform ist, entledigte sich das Bundesgericht, indem es dem Beschwerdeführer vorhielt, seiner erhöhten Rügepflicht in diesem Bereich nicht nachgekommen zu sein (E. 4.3). Auffälligerweise kam es in seiner materiellen Beurteilung dennoch darauf zurück und gab in einer ganzen Erwägung – unkommentiert – die neueste Literatur wieder, die sich kritisch zur Verfassungs- und Konventionskonformität der Bestimmung äussert (E. 5.4).
Ausgehend vom gewöhnlichen Sprachgebrauch, der Historie und Zielrichtung der Vorschrift sprach sich das Bundesgericht für ein enges Begriffsverständnis aus. Für eine teleologische Reduktion, wie sie Teile der Lehre fordern, besteht seiner Ansicht nach kein Raum (E. 5.5). Demnach kann und soll die ESTV keine materielle Prüfung vornehmen und braucht die rechtliche Einschätzung des Finanzinstituts nicht zu hinterfragen (E. 5.6.2). Einzuschreiten hat sie entsprechend nur, «wenn die Fehlerhaftigkeit der Daten kausal mit dem Übermittlungsvorgang zusammenhängt» (E. 5.2). Damit schrumpft der Anwendungsbereich des «Übermittlungsfehlers» im Wesentlichen auf «blosse Versehen» zusammen, die den Finanzinstituten bei der Aushändigung unterlaufen (E. 5.3).
Da im vorliegenden Fall nichts darauf hindeutete, dass die Daten erst bei ihrer Übermittlung verfälscht worden wären, konnte der Beschwerdeführer aus Art. 19 Abs. 2 AIAG keinen Berichtigungsanspruch gegen die ESTV ableiten (E. 5.7). Das Bundesgericht wies die Klage ab und den Beschwerdeführer darauf hin, dass er sich diesbezüglich «alleine an die Bank zu halten» habe. Für den Fall, dass diese eine Berichtigung verweigern sollte, verwies es ihn auf den Zivilweg (E. 5.8).